Zeile 2 enthält die Erhöhung des Verlustabzugs des übernehmenden Investmentfonds für den Fall der Verschmelzung. Bei der Verschmelzung tritt der aufnehmende Investmentfonds in die steuerliche Rechtsstellung des übertragenden Investmentfonds ein (§ 23 Abs. 2 InvStG). Er übernimmt damit auch etwaige Verlustvorträge. Da die Übertragung zu steuerlichen Buchwerten erfolgt, sind die Verlustvorträge bei der Übertragung auch nicht aufgebraucht.

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