In Zeile 148 sind die Erträge aus inländischen Spezial-Investmentfonds, die einen Anspruch auf Ermäßigung der eigenen Steuerlast haben, einzutragen.

Es handelt sich dabei um die Brutto-Erträge (vor Abzug von Betriebsausgaben, dieser erfolgt erst in Zeile 149) und ohne Berücksichtigung der im InvStG vorgesehenen Freistellung dieser Einkünfte (erfolgt erst in Zeile 150).

Diese Erträge sind nur dann in Zeile 148 zu erfassen, wenn der Spezial-Investmentfonds einen Ermäßigungsanspruch gem. § 42 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 InvStG hat. Ist dies nicht der Fall, sind die Erträge nicht in Zeile 148, sondern in Zeile 151 zu erfassen. Ein derartiger Ermäßigungsanspruch setzt voraus, dass der Fonds Erträge erzielt, die nach einem DBA einem Quellensteuersatz von unter 15 % unterliegen und der Fonds deshalb eine Reduktion der (einbehaltenen) Quellensteuer geltend machen kann.

In Zeile 148 sind die Beträge in voller Höhe, d. h. ohne Berücksichtigung einer etwaigen steuerlichen Freistellung einzutragen. Die Höhe des steuerfreien Betrags wird erst in Zeile 150 ermittelt.

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