In den Zeilen 109–127 werden die Erträge aus Investmentfonds (§ 16 InvStG) ermittelt. Die Zeilen sind nur auszufüllen, wenn es sich bei den Investmentfonds nicht um Spezial-Investmentfonds i. S. d. § 26 InvStG handelt. Die Einkünfte aus Spezial-Investmentfonds sind in den Zeilen 129 ff. zu erfassen. § 16 InvStG nennt als steuerpflichtige Erträge Auszahlung, Neuanlage der Erträge, Gewinne aus der Veräußerung von Investmentanteilen und sog. Vorabpauschalen.

Die steuerliche Belastung auf Ebene des Anteilseigners hängt von der Art des Fonds ab. Das Formular unterscheide daher nach

  • Aktienfonds (Zeilen 109–114),
  • Mischfonds (Zeilen 115–120),
  • Immobilienfonds (Zeilen 121–127).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge