In dieser Zeile sind die Einnahmen des Unternehmens aus der Lieferung von Strom aus Solaranlagen an die Mieter, für die das Unternehmen nach § 21 Abs. 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes Anspruch auf Zahlung eines Mieterstromzuschlags hat, einzutragen. Ebenfalls zu diesen Einnahmen gehören auch Einnahmen aus der Lieferung von Strom an den Mieter in Zeiten, in denen kein Strom aus den Mieterstromanlagen geliefert werden kann, und Einnahmen aus der Einspeisung des nicht an die Mieter abgegebenen Überschussstroms aus diesen Anlagen. Diese Einnahmen sind schädlich, allerdings erhöht sich die Grenze von 10 % der gesamten Einnahmen auf 20 %, wenn die Grenze von 10 % allein durch diese Einnahmen überschritten wird.

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