Zeile 13 ist nur auszufüllen, wenn der Gesellschafter der Organträger-Personengesellschaft der Einkommensteuer unterliegt. Für deren Besteuerung werden die in Zeile 13 einzutragenden Werte benötigt, da sie dem Teileinkünfteverfahren nach § 3 Nr. 40 EStG unterliegen. Einzutragen ist der steuerfreie Teil der Einkünfte nach § 3 Nr. 40 EStG sowie nach § 4 Abs. 7 UmwStG, sowie der steuerlich nicht abziehbare Teil der Betriebsausgaben nach § 3c Abs. 2 EStG.

Zur Erl. vgl. auch Zeile 30c der Anlage OG.

Die Zeile entspricht den Zeilen 8, 9 der Anlage FE K 1.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge