Zeile 17 ist nur auszufüllen, wenn der Gesellschafter der Organträger-Personengesellschaft der Einkommensteuer unterliegt. Für deren Besteuerung werden die in Zeile 13 einzutragenden Werte benötigt, da sie dem Teileinkünfteverfahren nach § 3 Nr. 40 EStG unterliegen. Einzutragen ist der steuerfreie Teil der Einkünfte nach § 3 Nr. 40 EStG sowie nach § 4 Abs. 7 UmwStG, sowie der steuerlich nicht abziehbare Teil der Betriebsausgaben nach § 3c Abs. 2 EStG.

Zur Erl. vgl. auch Zeile 30c der Anlage OG.

Die Zeile entspricht den Zeilen 8, 9 der Anlage FEK 1.

Zum Zusammenhang mit Zeile 8 vgl. Erl. zu Zeilen 7, 8 sowie Erl. zu Zeilen 30a, 30b der Anlage OG.

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