Der Vordruck dient, ebenso wie die Anlagen FE-K 1, FE-K 2, FE-K 4 und FE-OT, nicht als Anlage zur Körperschaftsteuererklärung, sondern als Anlage zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Personengesellschaften. Die Daten gehen daher nicht in einen der KSt-Vordrucke, sondern in die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung der Personengesellschaft ein. Er ist von Personengesellschaften auszufüllen, zu deren Gesellschaftern Körperschaftsteuersubjekte gehören. Zu dem damit verbundenen Nettoverfahren vgl. Vorbem. zu Anlage FE-K 1.

Der Vordruck FE-K3 erfasst nur einen Sonderfall – allerdings nicht vollständig. Er ist auszufüllen, wenn die Personengesellschaft Vertragspartei eines Wertpapierpensionsgeschäfts oder -sachdarlehens bzw. eines ähnlichen Geschäfts i. S. d § 8b Abs. 10 KStG ist.[1] An sich ist diese Vorschrift nur anwendbar, wenn überlassender und übernehmender ("anderer") Rechtsträger Körperschaften sind. Der Anwendungsbereich der Regelung wird aber in § 8b Abs. 10 Satz 7 KStG auf Personengesellschaften als überlassende oder "andere" Rechtsträger ausgedehnt, wenn und soweit an ihnen Körperschaften beteiligt sind. Die Rechtswirkungen treten dann bei der jeweiligen Körperschaft so ein, als wenn diese unmittelbar überlassender oder "anderer" Rechtsträger wäre.

Bei den Geschäften nach § 8b Abs. 10 KStG sind bei dem "anderen" Rechtsträger, d. h. dem entleihenden Rechtsträger, reale und fiktive Einkunftsströme zu unterscheiden. Der reale Einkunftsstrom besteht aus den Dividenden und sonstigen Einkünften, die aus den in Pension gegebenen Wertpapieren fließen, und betrifft den "anderen" Rechtsträger. Ist die Personengesellschaft der "andere" Rechtsträger, d. h. der Pensionsnehmer, der Entleiher der Wertpapiere usw., werden die entsprechenden Dividendeneinkünfte in der Anlage FE-K 1 auf die beteiligten Körperschaften aufgeteilt. In der Anlage FE-K 3 werden dann in Zeile 7 nur die nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben in Höhe von 5 % erfasst.

Der fiktive Einkunftsstrom besteht in nicht abziehbaren Aufwendungen bei dem "anderen" Rechtsträger, dem Entleiher. Er hat für die Überlassung der Wertpapiere eine Vergütung an den überlassenden Rechtsträger zu zahlen. Diese Vergütung besteht entweder in Geld (§ 8b Abs. 10 Satz 1 KStG) oder in der Überlassung ertragbringender Wirtschaftsgüter (§ 8b Abs. 10 Satz 2 KStG). Diese Vergütung ist bei dem Entleiher steuerlich nicht abzugsfähig. Ist der Entleiher eine Personengesellschaft, an der Körperschaften beteiligt sind, ist die Aufteilung dieses fiktiven Einkunftsstroms in der Anlage FE-K 3 vorzunehmen.

Die Anlage FE-K 3 erfasst in den Zeilen 4–7 die Besteuerungsgrundlagen, die sich aus der Gesamthandsbilanz ergeben, in den Zeilen 8–11 die entsprechenden Besteuerungsgrundlagen aus der Sonderbilanz. Ergänzungsbilanzen spielen insoweit keine Rolle.

Der Vordruck FE-K 3 enthält auf der Vorderseite die Summen der Besteuerungsgrundlagen aus der Gesamthandsbilanz. Die S. 2–4 enthalten die anteiligen Besteuerungsgrundlagen für 5 beteiligte Körperschaften, wobei die Gliederung hinsichtlich der in den einzelnen Zeilen enthaltenen Besteuerungsgrundlagen grundsätzlich identisch mit der Vorderseite ist. Insgesamt kann der Vordruck daher die Summe der Besteuerungsgrundlagen und die anteiligen Besteuerungsgrundlagen für 5 beteiligte Körperschaften aufnehmen; bei mehr beteiligten Körperschaften ist ein weiterer Vordruck zu verwenden. Dabei sind die einzelnen Vordrucke zu nummerieren, und in Zeile 2 ist jeweils die laufende Nummer des Vordrucks anzugeben.

1.1 Zeilen 1–2

In diesen Zeilen sind auf der Vorderseite des Vordrucks der Name der Personengesellschaft bzw. Gemeinschaft anzugeben, für die dieser Vordruck abgegeben wird, sowie die Steuernummer. Auf den anderen Seiten des Vordrucks erscheint hier in den Spalten für die Beteiligten der Name des jeweils Beteiligten und die laufende Nummer, unter der der Beteiligte in der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung aufgeführt ist.

Außerdem ist die laufende Nummer der Anlage FE-K 3 anzugeben.

1.2 Zeile 3

Diese Zeile bleibt frei.

1.3 Zeile 4

In dieser Zeile sind die von der entleihenden Personengesellschaft als Vergütung für die Überlassung von in- und ausländischen Wertpapieren gezahlten Beträge einzutragen. Diese Beträge sind nach § 8b Abs. 10 Satz 1 KStG bei der Personengesellschaft nicht abziehbar.

Einzutragen sind nur die Vergütungen, die aus dem Gesamthandsvermögen gezahlt wurden.

1.4 Zeile 5

Leistet die entleihende Personengesellschaft die Vergütung nicht in Geld, sondern überlässt ihrerseits ertragbringende Wirtschaftsgüter, wird fingiert, dass ihr die Erträge aus den ertragbringenden Wirtschaftsgütern weiterhin zuzurechnen sind, sie diese also versteuern muss, und dass sie diese Erträge als Vergütung an die überlassende Körperschaft leistet, die dann als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe behandelt wird (§ 8b Abs. 10 Satz 2 KStG).

In Zeile 5 sind diese Erträge aus in- und auslän...

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