In den Zeilen 61–63 ist anzugeben, inwieweit Körperschaften oder natürliche Personen an der Mitunternehmerschaft oder der Organgesellschaft, für die der Vordruck GewSt 1 A ausgefüllt wird, beteiligt sind. Diese Angaben sind erforderlich, da für die Gewerbesteuer die Nettomethode gilt, also auf der Ebene der Mitunternehmerschaft oder der Organgesellschaft bereits ermittelt werden muss, ob die Einkünfte aus Beteiligungen der GewSt unterliegen oder nicht. Das macht es erforderlich, festzustellen, ob die unmittelbar oder mittelbar über eine Mitunternehmerschaft beteiligten Gesellschafter Körperschaften oder natürliche Personen sind.

Zeile 61 ist nur auszufüllen, wenn der Vordruck GewSt 1 A für eine Mitunternehmerschaft ausgefüllt wird. Es ist der Prozentsatz anzugeben, zu dem Körperschaften unmittelbar oder mittelbar über eine andere Mitunternehmerschaft an der Mitunternehmerschaft beteiligt sind. Besteht die Beteiligung der Körperschaft mittelbar über eine andere Mitunternehmerschaft, sind die anteilig im Gesamthandsvermögen und im Sonderbetriebsvermögen gehaltenen Beteiligungen zusammenzurechnen.

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