Zeile 40b ist auszufüllen bei Spezial-Investmentfonds, die nach § 30 Abs. 1 Satz 1 InvStG die Transparenzoption ausgeübt haben. Ein Spezial-Investmentfonds ist nach §§ 25ff. InvStG ein Investmentfonds, an dem insgesamt nicht mehr als 100 Anleger beteiligt sind; natürliche Personen müssen die Fondsanteile im Betriebsvermögen halten. Die Besteuerungsgrundlagen sind dann den Anteilseignern direkt zuzurechnen. Nach § 29 Abs. 4 InvStG sind Spezial-Investmentfonds von der GewSt befreit; die Gewerbesteuerpflicht trifft die Anteilseigner. Die Angabe in Zeile 40b dient der Durchführung dieser Besteuerung. Auf der Ebene des Investmentfonds sind die Teilfreistellungen nach § 42 Abs. 4 InvStG sowie die Freistellungen nach § 3 Nr. 40 EStG, § 8b KStG nicht anzuwenden. Dadurch entsteht ein Korrekturbetrag bei dem Investmentfonds, da die Ergebnisse dem Anleger zugerechnet werden und erst auf dessen Ebene über die Freistellung zu entscheiden ist. Der Korrekturbetrag ermittelt sich folgendermaßen:

  • 40 % der Kapitalerträge, die in den ausgeschütteten oder ausschüttungsgleichen Erträgen enthalten sind, und die dem Anleger direkt bzw. aufgrund der Transparenzoption zugerechnet werden und die bei dem Anleger nach § 42 Abs. 1 Satz 1 InvStG dem Teileinkünfteverfahren unterliegen. Betroffen sind daher nur natürliche Personen bzw. natürliche Personen mit ihrem über eine Personengesellschaft gehaltenen Anteil.
  • 95 % der Kapitalerträge, die auf Körperschaften als Anteilseigner entfallen und daher nach § 8b KStG steuerfrei sind. Einzelunternehmen und Organgesellschaften betrifft dies nicht. Bei Organgesellschaften ist § 8b KStG nach § 15 Satz 1 Nr. 2 KStG nicht anzuwenden. Bezieht die Körperschaft die Erträge über eine Personengesellschaft, ist der auf die Körperschaft entfallende Anteil an den Erträgen zu berücksichtigen.
  • 60 % der Erträge, die bei dem Spezial-Investmentfonds nach § 42 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 InvStG vollständig steuerbefreit waren. Es sind dies Erträge aus Kapitalanteilen, für die dem Fonds nach dem DBA ein Ermäßigungsanspruch zusteht. Außerdem zu erfassen sind Erträge, für die dem Fonds nach § 42 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 InvStG kein Ermäßigungsanspruch zusteht. Dies gilt sowohl für natürliche Personen als auch für Körperschaften.
  • 40 % der auf eine natürliche Person entfallenden über eine Personengesellschaft erzielten Erträge, die nach § 3 Nr. 40 EStG steuerfrei sind. Damit wird auch der steuerfrei gelassene Betrag in die GewSt einbezogen.
  • 95 % die der Körperschaft direkt oder anteilig über eine Personengesellschaft zugerechneten Erträge, die nach § 8b KStG steuerfrei sind.

Abzuziehen, und daher mit negativem Vorzeichen zu berücksichtigen, sind folgende Beträge. Die gilt allerdings nur für Körperschaften, da die aufgeführten Beträge nur bei diesen nicht der GewSt unterliegen:

  • 95 % der Erträge nach § 45 Abs. 1 Satz 2 InvStG.
  • 60 % der inländischen Beteiligungseinnahmen nach § 42 Abs. 4 InvStG mit Ermäßigungsanspruch des Spezial-Investmentfonds, die die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Satz 2 InvStG erfüllen.
  • Inländische Beteiligungseinnahmen i. S. d. § 42 Abs. 4 InvStG ohne Ermäßigungsanspruch des Spezial-Investmentfonds i. S. d § 42 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 InvStG, die die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Satz 2 InvStG erfüllen.
  • 95 % der dem Anleger nach § 30 Abs. 1 Satz 2 InvStG zugerechnete inländische Beteiligungseinnahmen, die die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Satz 2 InvStG erfüllen.

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