In dieser Zeile ist der Gewerbeertrag von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten einzutragen. Als Gewerbeertrag gelten nach § 7 Satz 3 GewStG i. V. m. § 8 Abs. 1 Satz 3 KStG 16 % der Entgelte aus Werbesendungen.[1] Hinzurechnungen und Kürzungen sind nicht vorzunehmen, die Zeilen 41–79 also nicht auszufüllen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge