In dieser Zeile ist der Gewerbeertrag von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten einzutragen. Als Gewerbeertrag gelten nach § 7 Satz 3 GewStG i. V. m. § 8 Abs. 1 Satz 3 KStG 16 % der Entgelte aus Werbesendungen.[1] Hinzurechnungen und Kürzungen sind nicht vorzunehmen, die Zeilen 41–79 also nicht auszufüllen.
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