Rz. 119

Nach § 7 S. 3 Halbs. 2 GewStG gilt als Gewerbeertrag auch das nach § 8 Abs. 1 S. 3 KStG ermittelte Einkommen aus dem Geschäft der Veranstaltung von Werbesendungen i. H. v. 16 % der Entgelte i. S. d. § 10 Abs. 1 UStG aus Werbesendungen. Bei der Regelung handelt es sich um eine unwiderlegbare Vermutung. Sie betrifft die Ermittlung des Gewerbeertrags für Werbesendungen inl. öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten. Auch hier erfolgen keine Hinzurechnungen nach § 8 GewStG und keine Kürzungen nach § 9 GewStG.

Rz. 120 einstweilen frei

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