In Zeile 1b sind positive oder negative Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft aus Beteiligungen an in- und ausländischen Personengesellschaften zu erfassen. Die einzelne Gesellschaft, Finanzamt und Steuernummer sind auf einem gesonderten Blatt darzustellen.

Einzutragen sind nur Einkünfte, wenn die Beteiligung an der Personengesellschaft nicht zu einem eigenen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft des Stpfl. gehört. Ist dies der Fall, sind die Einkünfte statt in Zeile 1b in Zeilen 1 und 1a zu erfassen.

Die in Zeile 1b einzutragenden Einkünfte ergeben sich aus der gesonderten und einheitlichen Feststellung. Liegt diese noch nicht vor, sind die Einkünfte mit dem Wert der Feststellungserklärung oder mit einem voraussichtlichen Wert anzugeben. Ein inländischer Stpfl. hat bei einer ausländischen Personengesellschaft die inländischen und, bei Fehlen eines DBA, auch die ausländischen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft zu versteuern. Bei einem beschränkt Stpfl. sind dagegen nur die inländischen Einkünfte zu erfassen. Erfolgt bei einer ausländischen Personengesellschaft keine gesonderte Feststellung, weil nur ein im Inland steuerpflichtiger Beteiligter vorhanden ist und daher nach § 180 Abs. 3 Nr. 1 AO keine gesonderte Feststellung zu erfolgen hat, hat die Ermittlung der Einkünfte des inländischen Stpfl. auf einem gesonderten Blatt zu erfolgen.

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