In dieser Zeile sind von dem Betrag in Zeile 47 die positiven Einkünfte des oder der übertragenden Rechtsträger während des Rückwirkungszeitraums abzuziehen. War der Ausgangsbetrag in Zeile 47 negativ, erhöht sich hierdurch dieser Negativbetrag.

Zu berücksichtigen in Zeile 48 ist nur der Fall, dass der Stpfl. selbst übernehmender Rechtsträger der Umwandlung oder Einbringung ist. Die Fälle, in denen ihm die Umwandlung oder Einbringung eines anderen übernehmenden Rechtsträgers zugerechnet wird, werden in den Zeilen 49, 50 berücksichtigt.

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