In dieser Zeile ist zur Ermittlung des Vortragsvolumens an EBITDA der EBITDA-Verbrauch des jeweils laufenden Wirtschaftsjahrs anzusetzen. Das EBITDA des laufenden Wirtschaftsjahrs ist vor dem vorgetragenen EBITDA mit noch nicht abgezogenen Zinsen zu verrechnen. Es handelt sich für das laufende Wirtschaftsjahr 2019 um den in Zeile 21 einzutragenden Betrag, der zur Verrechnung mit den noch nicht abgezogenen Zinsaufwendungen genutzt wird.

Dieser Wert darf höchstens dem Betrag in Zeile 11 entsprechen und den Betrag in Zeile 54 nicht überschreiten. Gleichzeitig ist der Betrag in Zeile 54 von dem Bestand des verrechenbaren EBITDA abzuziehen.

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