In dieser Zeile sind die Zinsaufwendungen des laufenden Wirtschaftsjahrs hinzuzurechnen. Den Begriff der Zinsaufwendungen definiert § 4h Abs. 3 Satz 2 EStG.[1] Dieser Betrag ist in keiner Anlage enthalten, muss also ermittelt und in Zeile 11 eingetragen werden.

Bei Organschaften werden die Auswirkungen der Zinsschranke nur auf der Ebene des Organträgers ermittelt, da alle Gesellschaften des Organkreises als ein einziger Betrieb gelten. Daher hat nur der Organträger die Zeilen 11–25 der Anlage Zinsschranke auszufüllen und darin die eigenen sowie die Zinsaufwendungen der Organgesellschaften zu erfassen. Ausgeschlossen bleiben jedoch die Zinsaufwendungen, die im Verhältnis von Organträger zu Organgesellschaft oder zwischen Organgesellschaften anfallen. Da es sich bei den Gesellschaften des Organkreises nur um "einen" Betrieb handelt, können zwischen ihnen keine Zinsaufwendungen i. S. d. Zinsschranke entstehen. Dagegen sehen die Hinweise zum Ausfüllen der Körperschaftsteuererklärungsvordrucke (S. 459 unter Nr. 1) vor, dass auch Zinsaufwendungen aufgrund von Darlehensverhältnissen zwischen Organträger und Organgesellschaft innerhalb des Organkreises zu berücksichtigen sind. Das ist u. E. unrichtig, doch dürften sich praktisch kaum Auswirkungen ergeben, da nach den Hinweisen auch die entsprechenden Zinserträge zu berücksichtigen sind, der Saldo der Zinsaufwendungen und -erträge im Organkreis also regelmäßig 0 betragen wird.

Bei Organschaft ist diese Zeile nur von dem Organträger auszufüllen; dieser hat in Zeile 11 nur die eigenen Zinsaufwendungen einzutragen. Die Zinsaufwendungen von Organgesellschaften gehen in Zeile 12 ein.

Der Betrag aus Zeile 11 ist in Zeile 177 der Anlage GK zu übernehmen.

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