In dieser Zeile sind Verringerungen des verbleibenden Zinsvortrags zu berücksichtigen, die auf einem schädlichen Beteiligungserwerb i. S. d. § 8c KStG beruhen. Der Zinsvortrag geht bei einem schädlichen Beteiligungserwerb nach den gleichen Regeln unter wie der verbleibende Verlustvortrag. Der hier einzutragende untergehende Zinsvortrag ist um den Betrag zu kürzen, für den der Antrag nach § 8d KStG i. V .m. § 8a Abs. 1 Satz 3 KStG als fortführungsgebundener Zinsvortrag gestellt wird, wenn es im Wirtschaftsjahr zu einem schädlichen Beteiligungserwerb gekommen ist. Der durch die Anwendung des § 8d KStG gerettete Zinsaufwand bleibt weiterhin unter den allgemeinen Regelungen abzugsfähig.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge