Ohne weitere betragsmäßige Begrenzung abziehbar sind Zinsaufwendungen einschließlich des Zinsvortrags aus vorangegangenen Wirtschaftsjahren in Höhe der Zinserträge. In Zeile 17 sind daher als abziehbar auszuweisen die Zinsaufwendungen aus Zeile 13, höchstens in Höhe der Summe aus den Zinserträgen lt. Zeilen 14–16. Im Ergebnis ist also der niedrigere der Beträge aus Zeile 13 und der Summe der Zeilen 14–16 in Zeile 17 als abziehbar einzutragen.

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