In Zeile 15 sind die Zinserträge aller Organgesellschaften einzutragen. Der Zinsertrag der einzelnen Organgesellschaft ergibt sich aus Zeile 28 der Anlage OG, wird nach § 14 Abs. 5 KStG gesondert festgestellt und nach Zeile 31 der Anlage OT übertragen. Die Beträge sind aus den Zeilen 31 der Anlagen OT für alle Organgesellschaften zu entnehmen und als Summe in Zeile 15 einzutragen. Ist die Organgesellschaft selbst Organträger, enthält der Betrag in Zeile 31 der Anlage OT auch die Daten der nachgeschalteten Organgesellschaften. Für Zeile 15 ist daher nur die Summe zu ermitteln; die einzelnen Beträge sind ungeprüft aus der Zeile 31 der Anlagen OT zu übernehmen. Im Rahmen des Feststellungsverfahrens sind diese Beträge verbindlich auf Ebene der Organgesellschaft festgestellt worden.

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