Zeile 36 dient der Ermittlung des Progressionsvorbehalts bei dem Organträger. Diese Zeile ist nur auszufüllen, wenn Organträger eine natürliche Person oder eine Personengesellschaft ist, an der natürliche Personen als Gesellschafter beteiligt sind. Der Betrag wird nach § 14 Abs. 5 KStG gesondert festgestellt.

Steuerfreie ausländische Einkünfte sind nach § 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG bei der Ermittlung des Steuersatzes zu berücksichtigen. Zur Durchführung des Progressionsvorbehalts sind in dieser Zeile die nach DBA steuerfreien Bruttoeinkünfte, ermittelt nach deutschem Steuerrecht, aller vorgelagerten Organgesellschaften anzugeben. Nicht zu erfassen sind jedoch nach § 8b Abs. 1 KStG steuerfreie Einkünfte aus ausländischen Körperschaften. Dieser Betrag ist bereits in Zeile 14a enthalten.

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