In dieser Zeile sind die von der entleihenden Personengesellschaft als Vergütung für die Überlassung von in- und ausländischen Wertpapieren gezahlten Beträge einzutragen. Diese Beträge sind nach § 8b Abs. 10 Satz 1 KStG bei der Personengesellschaft nicht abziehbar.
Einzutragen sind nur die Vergütungen, die aus dem Gesamthandsvermögen gezahlt wurden.
Der Betrag aus Zeile 4 ist in Zeile 103 der Anlage GK der beteiligten Körperschaft zu übertragen.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen