In dieser Zeile sind die von der entleihenden Personengesellschaft als Vergütung für die Überlassung von in- und ausländischen Wertpapieren gezahlten Beträge einzutragen. Diese Beträge sind nach § 8b Abs. 10 Satz 1 KStG bei der Personengesellschaft nicht abziehbar.

Einzutragen sind nur die Vergütungen, die aus dem Gesamthandsvermögen gezahlt wurden.

Der Betrag aus Zeile 4 ist in Zeile 103 der Anlage GK der beteiligten Körperschaft zu übertragen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge