Diese Zeile ist in Zusammenhang mit Zeile 9 zu sehen. Die Erträge aus den ertragbringenden Wirtschaftsgütern können in- oder ausländische Bezüge nach § 8b Abs. 1 KStG oder in- oder ausländische Vermögensmehrungen nach § 8b Abs. 2 KStG sein, die bei der überlassenden Körperschaft steuerfrei wären, soweit sie nicht nach § 8b Abs. 4 steuerpflichtig sind.

Die Steuerfreiheit nach § 8b Abs. 1, 2 KStG soll auch für die fiktiven Einnahmen nach § 8b Abs. 10 Satz 2 KStG gelten. Der danach steuerfrei bleibende Betrag der in Zeile 9 eingetragenen Vermögensmehrungen ist daher in Zeile 10 einzutragen. Er wird in Zeile 105 der Anlage GK der beteiligten Körperschaft übertragen, um dort bei der Einkommensermittlung abgezogen zu werden. Ist die an der Personengesellschaft beteiligte Körperschaft eine Organgesellschaft, ist der Betrag für die Entscheidung über die Steuerfreistellung auf der Ebene des Organträgers auch in Zeile 14 der Anlage OT zu übertragen, wenn der Organträger der Körperschaftsteuer, jedoch in Zeile 14a der Anlage OT, wenn der Organträger der Einkommensteuer unterliegt.

Die Eintragung entspricht der in Zeile 6 für die Gesamthandsbilanz.

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