Nach § 26 Abs. 1 KStG i. V. m. § 34c Abs. 2 EStG werden anrechenbare ausländische Steuern auf Antrag des Stpfl. von der Summe der Einkünfte abgezogen (sogenannter "alternativer Abzug").

In dieser Zeile ist anzugeben, ob statt der Anrechnung der ausländischen Steuer ein Abzug als Betriebsausgabe erfolgen soll.

Bei diesen Steuern ist der Abzug von der Bemessungsgrundlage dann günstiger, wenn das Einkommen (z. B. infolge inländischer Verluste) niedrig ist oder 0 EUR beträgt, sodass keine ausreichend hohe inländische Steuer anfällt, auf die die ausländische Steuer angerechnet werden könnte. Dann bewirkt der Abzug von der Bemessungsgrundlage einen Verlustvortrag. Außerdem wirkt sich der Abzug von der Bemessungsgrundlage bei der Gewerbesteuer aus, wenn es sich nicht um Steuern auf ausländische Betriebsstätteneinkünfte handelt, während dies bei der Anrechnung nicht der Fall ist.

Diese Zeile ist im Falle einer Organschaft nur vom Organträger und nicht von der Organgesellschaft auszufüllen. Der Abzug erfolgt einheitlich – auch für von der Organgesellschaft gezahlte Steuern – auf Ebene des Organträgers. Dies ist unsystematisch, da u. E. der Abzug von der Bemessungsgrundlage bei der Organgesellschaft zu erfolgen hätte. Der Abzug erfolgt nach Ansicht der Finanzverwaltung aber auf der Ebene des Organträgers und ist daher in Zeile 41 seiner Anlage AESt zu erfassen. Grund ist, dass das Wahlrecht gem. § 26 Abs. 1 KStG i. V. m. § 34c Abs. 2 EStG nur einheitlich für alle Organgesellschaften für ein Land ausgeübt werden kann. Daher soll das Wahlrecht nur auf Ebene des Organträgers ausgeübt werden.

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