Kommentar

Die Finanzverwaltung hatte im Mai 2021[1] ausführlich zur Frage der Einheitlichkeit bei sonstigen Leistungen der Akteure im Börsengeschäft und der Anwendung der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchst. e UStG (Umsätze im Geschäft mit Wertpapieren und die Vermittlung dieser Umsätze) Stellung genommen. Diese Grundsätze gelten nicht nur für Börsen und Handelsplattformen für klassische Finanzprodukte, sondern entsprechend auch für Handelsplattformen für Krypto-Währungen.

Aufgrund der Feststellungen der Finanzverwaltung waren diverse früher als eigenständig anzusehende steuerpflichtige IT-Dienstleistungen zu Nebenleistungen einer einheitlichen, nach § 4 Nr. 8 Buchst. e UStG steuerfreien Leistung geworden. Die Finanzverwaltung hatte aber für alle bis zum 30.6.2021 ausgeführten Umsätze eine umfassende Nichtbeanstandungsregelung getroffen. Soweit der leistende Unternehmer bisher nicht von einer einheitlichen Leistung ausgegangen war und deshalb teilweise Umsatzsteuer berechnet hatte, wurde dies sowohl bei dem leistenden Unternehmer als auch für den Leistungsempfänger für den Vorsteuerabzug nicht beanstandet. Insoweit konnte der leistende Unternehmer auch für Vorbezüge den Vorsteuerabzug geltend machen.

Die Finanzverwaltung präzisiert jetzt den Vorsteuerabzug für die Unternehmer, die für die bis 30.6.2021 ausgeführten Leistungen die Nichtbeanstandungsregelung anwenden. Der Vorsteuerabzug für die noch als selbstständige Leistungen ausgeführten IT-Dienstleistungen kann nur anteilig gewährt werden, soweit ein Zusammenhang mit den steuerpflichtig ausgeführten Umsätzen besteht. Der Anteil ist sachgerecht nach § 15 Abs. 4 UStG zu schätzen.

Wichtig

Dies gilt entsprechend für im Inland angefallene Vorsteuerbeträge, die mit bisher eigenständig behandelten Leistungen an Leistungsempfänger in anderen Mitgliedstaaten zusammenhängen. Hier muss der leistende Unternehmer aber nachweisen, dass die Leistungen in den anderen Mitgliedstaaten tatsächlich steuerpflichtig ausgeführt wurden.

Konsequenzen für die Praxis

Offensichtlich hatte es Probleme mit der Anwendung der Nichtbeanstandungsregelung zu dem BMF-Schreiben aus dem Mai 2021 gegeben. Die Finanzverwaltung präzisiert dies jetzt entsprechend. Im Ergebnis sind dies keine Neuigkeiten, sondern stellt nur die allgemeinen Grundsätze bei der Vorsteuerabzugsberechtigung[2] bzw. dem Ausschluss des Vorsteuerabzugs[3] dar.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 23.6.2022, III C 3 – S 7160/20/10003 :002, BStBl 2022 I S. 1005.

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