Leitsatz

Bei einer an wechselnde Feriengäste vermieteten und in der übrigen Zeit ausschließlich zur Vermietung an Feriengäste bereitgehaltenen Ferienwohnung im ansonsten selbst genutzten Haus der Steuerpflichtigen sind die Leerstandszeiten nicht deren Eigennutzung zuzurechnen.

 

Normenkette

§§ 2, 21 EStG

 

Sachverhalt

Die Kläger sind Eigentümer eines Wohnhauses mit zwei baulich abgeschlossenen Wohnungen. Die größere Wohnung nutzten die Kläger selbst. Die kleinere vermieteten sie als Ferienwohnung an wechselnde Feriengäste. Sie hielten diese Wohnung während des ganzen Jahres zur Vermietung bereit. Die Wohnung war im Streitjahr nur an 44 Tagen vermietet. Die Kläger setzten gleichwohl die auf die Ferienwohnung entfallenden allgemeinen Hauskosten insgesamt bei ihren Einkünften aus VuV als Werbungskosten an.

Das FA ließ die auf die Ferienwohnung entfallenden allgemeinen Hauskosten nur mit dem auf die tatsächlichen Vermietungstage entfallenden Anteil, d.h. nur zu 44/360, als Werbungskosten zum Abzug zu.

 

Entscheidung

Der BFH folgte der Auffassung der Kläger und dem stattgebenden Urteil des FG. Nach der Rechtsprechung des BFH gehört allerdings zur Selbstnutzung einer Ferienwohnung grundsätzlich auch der Zeitraum, in dem diese weder vermietet noch selbst bewohnt wird, sofern sie dem Steuerpflichtigen gleichwohl zur jederzeitigen Nutzung zur Verfügung steht, z.B. weil er jederzeit die Möglichkeit der Eigennutzung hat.

Der BFH hat diesen Grundsatz für Fälle aufgestellt, in denen Ferienwohnungen teils selbst genutzt, teils vermietet waren. Das Interesse an einer Selbstnutzung rechtfertigt hier den Schluss, dass die Ferienwohnung dem Steuerpflichtigen auch während der Leerstandzeiten (gelegentlich) zur Verfügung stand; allein die Möglichkeit der Selbstnutzung ist ausreichend.

Der Streitfall weist demgegenüber die Besonderheit auf, dass sich die Ferienwohnung im Wohnhaus der Kläger befand und sie dort eine ausreichend große Wohnung, auch zur Unterbringung von Gästen, hatten. Ferner hatte das FG festgestellt, dass die Kläger die Ferienwohnung während der Leerstandzeiten in keiner Weise selbst genutzt hatten. Deshalb hätten sie die Kläger während dieser Zeiten auch nicht zur Selbstnutzung bereitgehalten. Auch seien die Kläger ganzjährig vermietungsbereit gewesen. Allein aus der geringen Zahl der Vermietungstage lasse sich nicht der Erfahrungssatz ableiten, dass die Vermietungstätigkeit nicht auf Dauer angelegt gewesen sei.

Da die Kläger die Wohnung zur dauernden Vermietung bereitgehalten hätten, sei auch von einer entsprechenden Einkunftserzielungsabsicht auszugehen. Die Art des Objekts als Ferienwohnung könne nur dann ein Anzeichen für eine private Veranlassung sein, wenn die Wohnung auch zur Selbstnutzung bereitgehalten oder aus anderen privaten Gründen trotz Unwirtschaftlichkeit weiter behalten werde.

 

Hinweis

Nach dieser Entscheidung können die Leerstandszeiten nur dann nicht der Eigennutzung mit der Folge einer anteiligen Nichtberücksichtigung der Unterhaltungskosten zugerechnet werden, wenn eine Selbstnutzung oder auch nur eine Bereithaltung zu einer eventuellen Selbstnutzung eindeutig ausgeschlossen ist.

Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, ist weitgehend Sachverhaltswürdigung des FG. Der BFH hat deshalb besonders auf die im Streitfall getroffenen Feststellungen des FG hingewiesen. Es dürfte sich empfehlen, in entsprechenden Fällen unangreifbare Nachweise dafür zu schaffen, dass die Wohnung weder eigen genutzt war noch zur Eigennutzung zur Verfügung stand, sondern in dauernder Vermietungsabsicht bereitgehalten wurde.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 21.11.2000, IX R 37/98

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