Leitsatz

Die langfristige Vermietung einer Sporthalle an einen Schulverein ist eine steuerfreie Vermietungsleistung nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG und keine steuerpflichtige allgemeine Dienstleistung.

 

Sachverhalt

Die Vermietung von Grundstücken ist nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG steuerfrei. Nach der Rechtsprechung des BFH (BFH, Urteil v. 21.6.2001, V R 97/98, BStBl 2001 II S. 658) ist aber die Überlassung von Sportanlagen an Einzelsportler keine steuerbefreite Grundstücksvermietung, sondern eine steuerpflichtige allgemeine Dienstleistung.

Im Streitfall errichtete der Kläger u. a. eine Sportanlage, die er steuerpflichtig an einen Schulverein vermietete. Für die Errichtung der Anlage nahm er den Vorsteuerabzug in Anspruch. Im Anschluss an eine Prüfung versagte das Finanzamt den Vorsteuerabzug insoweit, wie die Vorsteuerbeträge auf die Grundstücksbestandteile entfielen.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht wies die dagegen gerichtete Klage als unbegründet zurück. Die Vermietung eines Grundstücks und Gebäudes ist eine steuerbefreite sonstige Leistung nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG. Ein Verzicht auf die Steuerbefreiung kann nicht in Frage kommen, da der Leistungsempfänger vorsteuerabzugsschädliche Ausgangsleistungen als Schulverein erbrachte. Auch nach dem Gemeinschaftsrecht und der Rechtsprechung des EuGH (insbesondere EuGH, Urteil v. 18.01.2001, Rs. C-150/99 - Stockholm Lindöpark -, UR 2001 S. 153) ergibt sich keine andere Rechtslage. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist zwar die Überlassung von Sportanlagen an einzelne Sportler eine steuerpflichtige Dienstleistung, bei der langfristigen Überlassung - die auch nicht nur für die Zeiten der tatsächlichen Nutzung erfolgte - liegt aber eine Grundstücksüberlassung vor.

 

Hinweis

Das Urteil folgt auch der in Abschn. 186 Abs. 2 UStR 2008 von der Finanzverwaltung vertretenen Rechtsauffassung. Das Finanzgericht hat zwar die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, große Erfolgsaussichten werden sich aber wohl nicht ergeben.

 

Link zur Entscheidung

FG Düsseldorf, Urteil vom 11.04.2008, 1 K 2094/05 U

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