Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerbefreiung, Vermietung, Sportanlage

 

Leitsatz (amtlich)

1.Die Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe m und 13 Teil B Buchstabe b der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage stehen einer nationalen Regelung entgegen, die die Zurverfügungstellung von Räumen und anderen Anlagen sowie die Überlassung von Geräten oder anderen Einrichtungen für die Ausübung von Sport und die Körperertüchtigung einschließlich der von Einrichtungen mit Gewinnstreben erbrachten Dienstleistungen allgemein von der Mehrwertsteuer befreit.

2.Artikel 17 Absätze 1 und 2 in Verbindung mit den Artikeln 2, 6 Absatz 1 und 13 Teil B Buchstabe b der Sechsten Richtlinie ist so klar, genau undunbedingt, dass sich ein Einzelner gegenüber einem Mitgliedstaat vor einem innerstaatlichen Gericht darauf berufen kann.

3.Die Durchführung einer nicht in Artikel 13 der Sechsten Richtlinie 77/388 vorgesehenen allgemeinen Befreiung von der Mehrwertsteuer für die Zurverfügungstellung von Räumen und anderen Anlagen und für die Überlassung von Geräten oder anderen Einrichtungen für die Ausübung von Sport und die Körperertüchtigung stellt eine qualifizierte Verletzung des Gemeinschaftsrechts dar, die die Haftung des Mitgliedstaats begründen kann.

 

Normenkette

EWGRL 388/77 Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m, Art. 13 Teil B Buchst. b, Art. 17 Abs. 1-2

 

Beteiligte

Stockholm Lindöpark

Svenska staten

Stockholm Lindöpark AB

Svenska staten

Stockholm Lindöpark AB

 

Verfahrensgang

Svea hovrätt (Schweden)

 

Tatbestand

Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Sechste Richtlinie - Befreiungen - Vermietung von Grundstücken - Ausübung von Sport oder Körperertüchtigung

In der Rechtssache C-150/99

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) vom Svea hovrätt (Schweden) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Svenska staten

gegen

Stockholm Lindöpark AB

und

Stockholm Lindöpark AB

gegen

Svenska staten

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe m und 13 Teil B Buchstabe b der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1)

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Richters D. A. O. Edward in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Fünften Kammer sowie der Richter P. Jann (Berichterstatter) und L. Sevón,

Generalanwalt: F. G. Jacobs

Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

-des Svenska staten, vertreten durch H. Regner und H. Rustand als Bevollmächtigte,

-der Stockholm Lindöpark AB, vertreten durch Rechtsanwalt P.-O. Nordh, Vallentuna,

-der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch E. Traversa und K. Simonsson als Bevollmächtigte,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen des Svenska staten, vertreten durch H. Regner, der Stockholm Lindöpark AB, vertreten durch Rechtsanwalt P.-O. Nordh, der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch J. E. Collins als Bevollmächtigten, und der Kommission, vertreten durch K. Simonsson, in der Sitzung vom 29. Juni 2000,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 26. September 2000,

folgendes

Urteil

1. Der Svea hovrätt hat mit Beschluss vom 26. März 1999, beim Gerichtshof eingegangen am 23. April 1999, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) drei Fragen nach der Auslegung der Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe m und 13 Teil B Buchstabe b der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1; nachstehend: Sechste Richtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2. Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen dem Svenska staten (dem schwedischen Staat) und der Stockholm Lindöpark AB (nachstehend: Lindöpark), die den schwedischen Staat auf Schadensersatz verklagt hat, weil dieser beim Beitritt des Königreichs Schweden zur Europäischen Union die Sechste Richtlinie, insbesondere ihren Artikel 13, nicht korrekt umgesetzt habe.

Gemeinschaftsrecht

3. Artikel 2 der Sechsten Richtlinie lautet:

Der Mehrwertsteuer unterliegen:

1.Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Inland gegen Entgelt ausführt;

2.die Einfuhr von Gegenständen.

4. Artikel 6 Absatz 1 der Sechsten Richtlinie bestimmt:

(1)Als Dienstleistung gilt jede Leistung, die keine Lieferung eines Gegenstands im Sinne des Artikels 5 ist.

Diese Leistung kann unter anderem bestehen

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