FinMin Mecklenburg-Vorpommern, 10.03.1999, IV 320 - S 7419 - 6/98

Es ist die Frage gestellt worden, ob bei langfristigen Studienaufenthalten im Ausland, die mit einer Reise kombiniert sind (sog. High-School-Programme), § 25 UStG angewendet werden kann und ob in Einzelfällen ggf. die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 23 UStG gegeben sind (Leistungen im Bereich der Erziehung und Ausbildung von Jugendlichen).

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder ist folgende Auffassung zu vertreten:

Bei derartigen Programmen handelt es sich nicht um Umsätze, die in den Anwendungsbereich der Sonderregelung für Reisebüros Art. 26 der 6. EG-Richtlinie) und für Reiseleistungen i.S. von § 25 UStG fallen. Die inAbschn. 272 Abs. 1 Satz 5 UStR enthaltene Aussage zur Besteuerung von Sprach- und Studienreisen bezieht sich ausschließlich auf kurzfristige Auslandsaufenthalte (z.B. von Schülern während der Schulferien). Es wurde jedoch für sachdienlich gehalten, in einem bereits anhängigen Einzelfall eine Entscheidung des BFH herbeizuführen. Die Frage der Anwendung des § 4 Nr. 23 UStG wird weiter geprüft.

 

Normenkette

UStG § 25 Abs. 1

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