Rz. 82

[Autor/Stand] Die Grundsteuer der Kalenderjahre bis einschließlich 2024 wird sich im Saarland ausschließlich nach den bundesgesetzlichen Regelungen des BewG und des GrStG richten. Das gilt sowohl für die Ermittlung, die Festsetzung als auch die Erhebung der Grundsteuer.

 

Rz. 83

[Autor/Stand] Übergangsvorschriften zum bisherigen Recht ergeben sich daher lediglich nach den Bestimmungen des Grundsteuergesetzes und des Bewertungsgesetzes, somit insbesondere aus § 266 BewG. Auf diese Übergangsregelungen können die landesrechtlichen Regelungen mangels Gesetzgebungskompetenz keine ausschließende oder modifizierende Wirkung entfalten.

 

Rz. 84

[Autor/Stand] Hervorzuheben ist hier die Amnestie-Regelung des § 266 Abs. 3 BewG, die auch für das Saarland gilt. Werden danach der Finanzbehörde durch die Steuererklärung i.S.d. § 228 BewG auf den 1.1.2022 für die Bewertung eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft oder eines Grundstücks des Grundvermögens vor dem 1.1.2022 eingetretene Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse erstmals bekannt, sind diese bei der Einheitsbewertung gemäß § 266 Abs. 3 BewG bei Fortschreibungen nach § 22 BewG und Nachfeststellungen nach § 23 BewG auf Feststellungszeitpunkte vor dem 1.1.2022 nicht zu berücksichtigen.

 

Rz. 85

[Autor/Stand] Die vorstehende Amnestie-Regelung hat zur Folge, dass durch Erklärungsabgabe erstmalig bekannt gewordenen Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse bei der Einheitsbewertung für zurückliegende Jahre – also bis 2021 – nicht mehr berücksichtigt werden dürfen. Insoweit besteht kein Ermessen für das zuständige Lagefinanzamt. Das gilt nach A 266.2 Abs. 1 Satz 2 BewGrSt[5] sowohl bei Änderungen zugunsten als auch bei Änderungen zuungunsten des Steuerpflichtigen.

 

Rz. 86

[Autor/Stand] Die Regelung soll die wahrheitsgemäße Abgabe der Erklärungen sicherstellen. Ob die im Rahmen der Erklärungsabgabe erstmalig dem zuständigen Lagefinanzamt bekannt gewordenen Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse bei der Einheitsbewertung noch für Feststellungszeitpunkte ab dem 1.1.2022 berücksichtigt werden, dürfte in der Praxis vom Einzelfall abhängig sein. Aufgrund der zum 31.12.2024 auslaufenden Einheitsbewertung könnte sich maximal eine Auswirkung auf die Grundsteuer für die Jahre 2022, 2023 und 2024 ergeben.

 

Rz. 87

[Autor/Stand] Es ist zu beachten, dass das vorstehende Verwertungsverbot nur greift, wenn das Finanzamt die Informationen auch tatsächlich erstmals im Rahmen der Feststellungserklärung zur Hauptfeststellung auf den 1.1.2022 erhalten hat. Daher wird die Regelung gemäß A 266.2 Abs. 3 BewGrSt nicht für Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse gelten, die

  • den Finanzbehörden vor dem Eingang der Erklärung i.S.d. § 228 BewG auf den ersten Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.2022 bekannt geworden sind oder
  • in der Erklärung i.S.d. § 228 BewG auf den ersten Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.2022 nicht angegeben wurden und daher den Finanzbehörden erst nach dem Eingang der vorgenannten Erklärung bekannt geworden sind oder
  • in 2021 eingetreten sind, und infolgedessen bei der Einheitsbewertung bei Fortschreibungen nach § 22 BewG und Nachfeststellungen nach § 23 BewG auf den 1.1.2022 zu berücksichtigen sind.
 

Rz. 88

[Autor/Stand] Nach § 266 Abs. 4 BewG werden Einheitswertbescheide, Grundsteuermessbescheide und Grundsteuerbescheide, die vor dem 1.1.2025 erlassen wurden, kraft Gesetzes zum 31.12.2024 mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben, soweit sie auf den Regelungen zur Einheitsbewertung (§§ 1923, 27, 76, 79 Abs. 5, 93 Abs. 1 Satz 2 BewG) beruhen. Die Regelung hat mit Blick auf die Entscheidung des BVerfG vom 10.4.2018 klarstellenden Charakter, da das BVerfG in seiner Entscheidung bestimmt hatte, dass für Kalenderjahre nach Ablauf der Fortgeltungsfristen auch auf bereits bestandskräftige Bescheide, die auf den als verfassungswidrig festgestellten Bestimmungen des Bewertungsgesetzes beruhen, keine Belastungen mehr gestützt werden dürfen. Nach § 31 Abs. 2 Satz 1 und 2 i.V.m. § 13 Nr. 8a und 11 BVerfGG kommt der Entscheidung des BVerfG Gesetzeskraft zu.

 

Rz. 89

[Autor/Stand] Der Gesetzgeber hat durch Art. 7 des Fondsstandortgesetzes[10] den § 266 BewG um einen Absatz 5 ergänzt. Die Regelung erlaubt es, dass bestehende wirtschaftliche Einheiten, die für Zwecke der Einheitsbewertung unter Anwendung der §§ 26 oder 34 Abs. 4 bis 6 BewG gebildet wurden, weiterhin für Zwecke der Feststellung von Grundsteuerwerten zugrunde gelegt werden können. § 266 Abs. 5 BewG soll letztendlich die fristgerechte Umsetzung der Grundsteuerreform gewährleisten, da andernfalls die wirtschaftlichen Einheiten, die bei der Einheitsbewertung nach den §§ 26 oder 34 Abs. 4 bis 6 BewG gebildet wurden, aufzulösen und in Abhängigkeit der Eigentümer der einzelnen Grundstücke neue wirtschaftliche Einheiten zu bilden gewesen wären. Dieser Aufwand wäre aus Sicht der Länder bei der Bewertung für Zwecke der Grundsteuer im Rahmen der ersten Hauptfeststellung nicht zu leisten gewesen. Folglich stellt ein den Ehegatten oder Lebenspartnern ge...

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