Rz. 190

[Autor/Stand] Der Bescheid der Gemeinde über die Festsetzung der Grundsteuer bestimmt die für das einzelne Grundstück zu zahlende Grundsteuer. Dabei wird die Grundsteuer in der Regel für das Kalenderjahr festgesetzt (vgl. § 27 GrStG Rz. 55 ff.).

 

Rz. 191

[Autor/Stand] Die Grundsteuer wird regelmäßig zu je einem Viertel ihres Jahresbetrags am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig, § 28 Abs. 1 GrStG. Vgl. zur Fälligkeit von Kleinbeträgen § 28 Abs. 2 GrStG. Abweichend von § 28 Abs. 1 GrStG besteht nach § 28 Abs. 3 GrStG auf Antrag des Steuerschuldners auch die Möglichkeit, dass die Grundsteuer am 1. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet wird. Der Antrag ist spätestens bis zum 30. September des vorangehenden Kalenderjahres zu stellen. Die beantragte Zahlungsweise bleibt dann so lange maßgebend, bis ihre Änderung beantragt wird. Diese Änderung ist wiederum spätestens bis zum 30. September des vorangehenden Jahres zu beantragen.

 

Rz. 192

[Autor/Stand] Einwände gegen den Festsetzungsbescheid der Gemeinde über die Grundsteuer, z.B. wegen Anwendung des falschen Hebesatzes, können innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe durch Widerspruch bei der zuständigen Gemeinde vorgebracht werden. Der Widerspruch kann alternativ innerhalb der vorgenannten Frist auch beim Kreisrechtsausschuss des zuständigen Landkreises rechtswirksam eingelegt werden. Gegen die Ablehnung des Widerspruchs ist die Klage vor dem Verwaltungsgericht gegeben. Hintergrund der Klage vor dem Verwaltungsgericht ist, dass der Grundsteuerbescheid von der Gemeinde erlassen wird. Daher gilt für das Widerspruchs- und Klageverfahren – anders als beim Feststellungsbescheid über den Grundsteuerwert bzw. dem Festsetzungsbescheid über den Grundsteuermessbetrag des Finanzamts – nicht die Abgabenordnung, sondern die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Vgl zu den Einzelheiten zum Widerspruchsverfahren § 27 GrStG Rz. 55 ff.

 

Rz. 193– 199

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.01.2024
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.01.2024
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.01.2024
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.01.2024

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge