Rz. 65

[Autor/Stand] Berechnungsgrundlage für die zukünftige Bewertung des Grundvermögens sind – anders als in Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen oder Niedersachsen – die Regelungen des Bundesmodells. Insoweit kommt es bei der Bewertung der unbebauten Grundstücke oder der bebauten Grundstücke in Form der Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke und Wohnungseigentume (sog. Wohngrundstücke) sowie der Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzten Grundstücke, Teileigentume und sonstigen bebauten Grundstücke (sog. Nichtwohngrundstücke) zu keinen Unterschieden. Die Grundsteuerwerte werden damit nach den allgemeinen Grundsätzen des Bundesmodells ermittelt und festgestellt.

 

Rz. 66

[Autor/Stand] Vgl. zur Bewertung des Grundvermögens nach dem Bundesmodell die Kommentierung zu den §§ 243 ff. BewG.

 

Rz. 67– 71

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.01.2024
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.01.2024
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.01.2024

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