Rz. 145

[Autor/Stand] Sofern die Voraussetzungen für eine Ermäßigung der Steuermesszahl nach § 1 Abs. 2 GrStG-Saar i.V.m. § 15 Abs. 2, 3 und 5 GrStG nur für einen Teil der wirtschaftlichen Einheit vorliegen oder das Grundstück nur teilweise einer in § 15 Abs. 4 GrStG genannten Gesellschaft zugerechnet wird, ist die Ermäßigung entsprechend anteilig zu gewähren.

 

Rz. 145.1

[Autor/Stand] Sollten die Voraussetzungen für eine Ermäßigung der Steuermesszahl nur zeitweise und damit nicht während des gesamten Hauptveranlagungszeitraums vorliegen, so ist die Ermäßigung für jeden vollen Erhebungszeitraum zu gewähren, zu dessen Beginn die Voraussetzungen für die Ermäßigung vorliegen, A 15.6 AEGrStG.

 

Rz. 145.2

[Autor/Stand] Vgl. dazu im Einzelnen die Kommentierung zur § 15 GrStG Rz. 95 und 105.

 

Rz. 146

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.01.2024
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.01.2024
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.01.2024
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