1. Gesetzestext

 

Rz. 79

[Autor/Stand] Dieses Gesetz gilt für wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens (Grundstücke) nach den §§ 2, 218 Satz 1 Nr. 2 und Satz 3 in Verbindung mit § 99 Abs. 1 Nr. 1, sowie den §§ 243 und 244 des Bewertungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2931), in der am 24. Dezember 2021 geltenden Fassung.

[Autor/Stand] Autor: Schulze, Stand: 01.05.2022

2. Grundaussagen der Vorschrift

 

Rz. 80

[Autor/Stand] § 1 regelt den sachlichen Geltungsbereich des Hessischen Grundsteuergesetzes. Inzident wird durch § 1 HGrStG auch der räumliche Geltungsbereich beschrieben. Denn Abweichungen vom Bundesgrundsteuergesetz können – kraft Reichweite des Landesrechts – nur für die im Gebiet des Landes Hessen belegenen wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens gelten. Damit wird der räumliche Anwendungsbereich durch die Reichweite der Landesgesetzgebungsbefugnis bestimmt. Eine ausdrückliche Regelung im Gesetz hätte nur deklaratorischen Charakter haben können und ist deshalb entbehrlich. Zum zeitlichen Geltungsbereich (Rz. 9 ff., Rz. 445).

 

Rz. 81

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Schulze, Stand: 01.05.2022
[Autor/Stand] Autor: Schulze, Stand: 01.05.2022

3. Sachlicher Geltungsbereichs im Überblick

 

Rz. 82

[Autor/Stand] § 1 HGrStG regelt den sachlichen Geltungsbereich des Hessischen Grundsteuergesetzes. In der Vorschrift kommt zum Ausdruck, dass es sich um eine (nur) partielle Abweichung vom Bundesgesetz handelt (Rz. 24). Denn nach der Verweisungskette (§§ 2, 218 Satz 1 Nr. 2 und Satz 3 i.V.m. § 99 Abs. 1 Nr. 1, 243 und 244 BewG) werden vom Hessischen Grundsteuergesetz ausschließlich wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens erfasst. Folglich ist das Gesetz insoweit nur für die Bewertung des Grundvermögens für Zwecke der Grundsteuer und die Festsetzung eines diesbezüglichen Grundsteuermessbetrags anzuwenden (verwaltungstechnisch auch als "Grundsteuer B" bezeichnet[2]). Zu den Besonderheiten der Grundsteuer C, Rz. 17 ff., Rz. 337 ff. Im Umkehrschluss werden wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (§ 218 Satz 1 Nr. 2 BewG) vom Hessischen Grundsteuergesetz nicht erfasst. Für sie gilt ausschließlich und uneingeschränkt das (Bundes-)Grundsteuer- und Bewertungsgesetz (Rz. 21).

 

Rz. 83

[Autor/Stand] Die landesrechtliche Verweisungskette (§§ 2, 218 Satz 1 Nr. 2 und Satz 3 i.V.m. § 99 Abs. 1 Nr. 1, 243 und 244 BewG) wird durch § 2 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1, 2 HGrStG jedenfalls bestätigt. Offenbleiben kann, ob die Vorschriften des BewG erst durch § 2 HGrStG für Zwecke des Landesrechts gangbar gemacht werden oder ob sich ihre Anwendbarkeit unmittelbar aus Nennung in § 1 HGrStG ergibt.

[Autor/Stand] Autor: Schulze, Stand: 01.05.2022
[2] Die häufig für die zu unterscheidenden Steuergegenstände (Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und Grundstücke des Grundvermögens) verwendeten Begriffe "Grundsteuer A" und "Grundsteuer B" beziehen sich richtigerweise nur auf die jeweiligen Hebesätze dieser Bereiche (§ 25 Abs. 4 Satz 1 GrStG). Gleichwohl wird im Zusammenhang mit der Besteuerung der Grundstücke des Grundvermögens vielfach vereinfacht von der "Grundsteuer B" gesprochen.
[Autor/Stand] Autor: Schulze, Stand: 01.05.2022

4. Inbezugnahme des § 2 BewG (wirtschaftliche Einheit)

 

Rz. 84

[Autor/Stand] Der Verweis auf § 2 BewG hat zur Folge, dass dem Bundes- und dem Landesrecht ein identisches Bewertungsobjekt (§ 2 Abs. 1 BewG) – die wirtschaftliche Einheit – zugrunde gelegt wird (Rz. 86). Zugleich gilt der durch § 2 Abs. 2 BewG festgeschriebene Grundsatz, dass mehrere Wirtschaftsgüter als (eine) wirtschaftliche Einheit nur insoweit in Betracht kommen, als sie demselben Eigentümer gehören (§ 2 BewG Rz. 82 ff.). Dieser subjektive Anknüpfungspunkt zum Bewertungsobjekt wird – auch ohne in § 1 HGrStG genannt zu sein – landesrechtlich durch § 266 Abs. 5 i.V.m. § 26 BewG erweitert[2] (Rz. 109 ff.). Diese spezielle Negierung der Eigentümeridentität für Ehegatten und Lebenspartnern wird für landesrechtliche Zwecke über die Verweisungsnorm des § 2 Abs. 3 Nr. 4 HGrStG herbeigeführt. Weitere Ausführungen zur "wirtschaftlichen Einheit" s. Rz. 100 f.; zur Verhinderung von Zerlegungsfällen s. Rz. 103.

[Autor/Stand] Autor: Schulze, Stand: 01.05.2022
[2] Vgl. dazu, Gesetzesentwurf der BReg. (Fondsstandortgesetz) v. 17.3.2021, BT-Drucks. 19/27631, S. 133 f.

5. Inbezugnahme des § 218 Satz 1 Nr. 2 BewG (Steuergegenstand)

 

Rz. 85

[Autor/Stand] Durch den Verweis auf § 218 Satz 1 Nr. 2 BewG wird sichergestellt, dass die bundesrechtlich getroffene Unterscheidung zur Bewertung für Zwecke der Grundsteuer in land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§ 232 BewG) und Grundvermögen (§ 243) landesrechtlich uneingeschränkt nachvollzogen wird. Dies ist von Bedeutung, weil an die jeweilige Vermögensart unterschiedliche Bewertungsmaßstäbe angelegt werden (zur diesbezüglichen Zulässigkeit Rz. 41) und Hessen für die Vermögensart des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens dem Bundesrecht folgt (Rz. 25) und nur für den Bereich des Grundvermögens abweicht (Rz. 13 f.). Dann muss aber auch – wie durch § 1 HGrStG geschehen – sichergestellt wer...

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