Rz. 119

[Autor/Stand] Die Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung ist ein (sonstiger) Verwaltungsakt (§ 118 Satz 1 AO) im Fall der öffentlichen Bekanntmachung (Rz. 120) handelt es sich um eine Allgemeinverfügung (§ 118 Satz 2 AO).[2] Zur öffentlichen Bekanntgabe eines schriftlichen Verwaltungsakts und zur Begründung der Allgemeinverfügung vgl. § 122 Abs. 4 AO. Der Aufforderung zur Abgabe der Erklärung durch eine Allgemeinverfügung ist auch im Rahmen einer öffentlichen Bekanntmachung eine Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen. Gegen eine Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörde des Landes (Hessisches Ministerium der Finanzen, Rz. 120) ist ein Einspruch nicht statthaft (§ 348 Nr. 3 AO) mit der Folge, dass gegen die Allgemeinverfügung unmittelbar Klage beim Hessischen Finanzgericht erhoben werden müsste (§ 44 Abs. 1 FGO).

[Autor/Stand] Autor: Schulze, Stand: 01.05.2022
[2] Heuermann in HHSp, § 149 AO Rz. 17, 19; Szymczak/Baum in AO-eKommentar, § 149 AO Rz. 6.1; differenzierend: Seer in Tipke/Kruse, § 149 AO Rz. 14, 16, wonach nur die Individualaufforderung Verwaltungsakt sei, nicht hingegen die allgemeine Aufforderung durch öffentliche Bekanntmachung.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge