Rz. 119
[Autor/Stand] Die Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung ist ein (sonstiger) Verwaltungsakt (§ 118 Satz 1 AO) im Fall der öffentlichen Bekanntmachung (Rz. 120) handelt es sich um eine Allgemeinverfügung (§ 118 Satz 2 AO).[2] Zur öffentlichen Bekanntgabe eines schriftlichen Verwaltungsakts und zur Begründung der Allgemeinverfügung vgl. § 122 Abs. 4 AO. Der Aufforderung zur Abgabe der Erklärung durch eine Allgemeinverfügung ist auch im Rahmen einer öffentlichen Bekanntmachung eine Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen. Gegen eine Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörde des Landes (Hessisches Ministerium der Finanzen, Rz. 120) ist ein Einspruch nicht statthaft (§ 348 Nr. 3 AO) mit der Folge, dass gegen die Allgemeinverfügung unmittelbar Klage beim Hessischen Finanzgericht erhoben werden müsste (§ 44 Abs. 1 FGO).
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