Rz. 286

[Autor/Stand] Die Steuermesszahl für den Flächenbetrag für zu Wohnzwecken genutzte Gebäudeflächen (§ 5 Abs. 2 HGrStG) beträgt 70 Prozent. Die in der gegenüber der Gebäudefläche "Nicht-Wohnen" (§ 5 Abs. 3 HGrStG) abgesenkten Steuermesszahl zum Ausdruck kommende Verschonung wird mit dem mit dem Wohnen zusammenhängenden Gemeinwohlinteresse begründet.[2]

 

Rz. 287

[Autor/Stand] Durch die im Landesrecht beim Grundvermögen vorgesehene Ermittlung des Steuermessbetrages in (nur) einem Schritt (Rz. 192) könnte der Vorwurf einer verfassungsrechtlich unzulässigen Vermischung von Bewertungs- und Verschonungsebene[4] aufkommen. Denn obwohl das Landesgrundsteuermodell ein wertunabhängiges Modell ist (Rz. 4, Rz. 13), dürfte die Ermittlung der Flächenbeträge (§ 5 HGrStG) und des Faktors (§ 7 HGrStG) als "Bewertung" anzusehen sein (Rz. 71). Die Vorgabe, Bewertungs- und Verschonungsebne zu trennen, legt dem Gesetzgeber auf, Begünstigungen transparent zu machen und nicht an anderer Stelle bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage zu verstecken. Diese Gefahr besteht hier jedoch nicht. Der Landesgesetzgeber hat die ermäßigte Messzahl für die Gebäudefläche "Wohnen" sichtbar kodifiziert. Dass er sie dann mit den "Bewertungselementen" Flächenbeträge (§ 5 HGrStG) und Faktors (§ 7 HGrStG) in einem gemeinsamen Berechnungsschritt zur Ermittlung des Steuermessbetrages kombiniert, ändert daran nichts und ist daher verfassungsrechtlich unbedenklich. Hier eine andere Berechnungsreihenfolge einzufordern, würde am Ergebnis nichts ändern, sondern bloßen Formalismus darstellen.

[Autor/Stand] Autor: Mandler, Stand: 01.05.2022
[2] Gesetzesentwurf der Hess. Landesregierung v. 14.9.2021 – HGrStG –, LT-Drucks. 20/6379, S. 18, Einzelbegründung zu § 6 Abs. 2 HGrStG.
[Autor/Stand] Autor: Mandler, Stand: 01.05.2022

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