Rz. 368

[Autor/Stand] Treten die Voraussetzungen für eine Neuveranlagung, eine Nachveranlagung oder eine Aufhebung in dem Zeitraum zwischen dem ersten Hauptveranlagungszeitpunkt nach § 8 Abs. 1 Satz 2 HGrStG, dem 1.1.2022 und dem frühesten Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Steuermessbeträge aus der ersten Hauptveranlagung, dem 1.1.2025 (§ 8 Abs. 2 Satz 1 HGrStG) ein, wird die Neuveranlagung, Nachveranlagung oder Aufhebung auf den 1.1.2025 vorgenommen. Der Veranlagungszeitpunkt wird auf den 1.1.2025 verschoben, denn erst ab diesem Zeitpunkt wird der Steuermessbetrag für Zwecke der Grundsteuerfestsetzung benötigt.

 

Rz. 369

 

Beispiel:

Die Wohnfläche eines Einfamilienhauses wird im Jahr 2023 durch den Ausbau des Dachgeschosses vergrößert.

Zum 1.1.2025 erfolgt eine Neuveranlagung unter Zugrundelegung der nunmehr durch den Dachgeschossausbau vergrößerten Wohnfläche. Nach § 9 HGrStG ist eine Neuveranlagung des Steuermessbetrags vorzunehmen, da sich während des Hauptveranlagungszeitraumes (1.1.2022 bis 31.12.2035) durch den Dachgeschossausbau die tatsächlichen Verhältnisse (Wohnfläche) geändert haben und dies Auswirkung auf die Höhe des Steuermessbetrages hat, denn die Wohnfläche wird zur Ermittlung des Steuermessbetrages herangezogen (§ 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 2 HGrStG). Allerdings erfolgt die Neuveranlagung nicht zum "regulären" Neuveranlagungszeitpunkt (hier 1.1.2024 nach § 9 Abs. 2 Satz 2 HGrStG), sondern aufgrund der Regelung in § 12 Abs. 1 HGrStG zum 1.1.2025, dem frühesten Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Steuermessbetrags nach § 8 Abs. 2 HGrStG.

[Autor/Stand] Autor: Zochert, Stand: 01.05.2022

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