Rz. 6

[Autor/Stand] Hessen ist mit dem Hessischen Grundsteuergesetz zur Ermittlung des Grundsteuermessbetrags (dazu Rz. 190 ff., Rz. 287) für die Grundstücke des Grundvermögens (Flächen-Faktor-Verfahren, Rz. 15) vom (Bunds-)Grundsteuergesetz abgewichen (zum zeitlichen Anwendungsbereich, Rz. 9 ff.). Als Grund wird angeführt, dass das Flächen-Faktor-Verfahren gegenüber dem Bundesmodell einfacher[2] und verständlicher und deshalb transparenter und gerechter sei. Insbesondere sei die bundesgesetzliche Regelung wegen ihrer zahlreichen Parameter zur Bestimmung des Grundstückwerts nur mit unverhältnismäßigem Aufwand administrierbar.[3] Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund des für die erste Hauptveranlagung bevorstehenden Arbeitsumfangs. Schließlich seien in Hessen für die Grundsteuer B ca. 2,6 Mio. wirtschaftliche Einheiten neu zu bemessen und das in einem engen zeitlichen Rahmen. Zudem seien die bundesgesetzlichen Regelungen komplex und daher sowohl für den Bürger als auch für die Verwaltung nur mühsam nachvollziehbar. Mit dem Flächen-Faktor-Verfahren würden sowohl Bürger als auch die Verwaltung entlastet. Denn der Bürger müsse grundsätzlich nur drei sachbezogene Parameter erklären (Grundstücksfläche, die Gebäudefläche für Wohnen und für Nicht-Wohnen, Rz. 13);[4] Der Faktor (Rz. 14) werde automatisiert beigesteuert (Rz. 436). Dabei sei der Einfluss dieser Parameter auf die Bemessungsgrundlage (Steuermessbetrag) leicht nachvollziehbar. Für die Verwaltung werde ein massentaugliches – leicht administrierbares – Verfahren eingeführt.[5] Insgesamt werde durch das HGrStG die regelmäßige Forderung nach Entbürokratisierung umgesetzt.

 

Rz. 7

[Autor/Stand] Gegenüber dem Bundesmodell und dem reinen Flächenmodell (z.B. Bayern) sei das Hessische Flächen-Faktor-Verfahren gerechter. Denn der "Faktor" (Rz. 14) berücksichtige – auf moderate Art und Weise – Lageunterschiede, ohne dabei der Belastungsgrundentscheidung in Frage zu stellen (Rz. 48 ff.). Durch diesen – von Amts wegen automatisiert zur Verfügung gestellten (Rz. 14, Rz. 436) – Parameter könnte man – anders als im Bundesmodell – auf das Baujahr verzichten, insbesondere auf die komplizierte Frage, ob ein Gebäude aufgrund Sanierungsmaßnahmen verjüngt wurde. Selbst ein Anstieg der Bodenpreise führe im Flächen-Faktor-Verfahren nicht zu einer automatischen Steuererhöhung, weil gleichzeitig die Vergleichsgröße in der Gemeinde (durchschnittlicher Bodenwert) mitwachse (Rz. 78). Demgegenüber führe ein Anstieg der Grundstückspreise im Bundesmodell zu einer höheren Bemessungsgrundlage, während das reine Flächenmodell Wertunterschiede komplett außer Betracht lässt.

 

Rz. 8

[Autor/Stand] Durch § 13 HGrStG wurde für die Gemeinden zudem die Möglichkeit eröffnet, einen besonderen Hebesatz für baureife, aber noch nicht bebaute Grundstücke zu erheben (sog. Grundsteuer C).[8] Damit soll den Gemeinden ein Steuerungsinstrument für die Baulandmobilisierung durch eine grundsteuerliche Maßnahme an die Hand gegeben werden (Rz. 377).

[Autor/Stand] Autor: Schulze, Stand: 01.05.2022
[2] Kritisch demgegenüber wegen der Flächenberechnungen bei Gebäuden: Löhr, BB 2019, 2589 (2592); Löhr, BB 2020, 1687 (1691 f.); vgl. aber dazu Rz. 215. Zu den Anforderungen an ein "einfaches Gesetz", Lüdicke BB 2019, 1436 (1437).
[3] So auch schon der Gesetzesentwurf des BRats v. 4.11.2016 – Änderung BewG –, BR-Drucks. 515/16, S. 36.
[4] Gesetzesentwurf der Hess. Landesregierung v. 14.9.2021 – HGrStG –, LT-Drucks. 20/6379, S. 10; Hess. Landtag, Plenarprotokoll 20/83 v. 29.9.2021, S. 6657 ff.; Hess. Landtag, Plenarprotokoll (20/92) v. 29.9.2021, S. 7523 ff.
[5] Scheffler/Feldner, ifst-Schrift 542 (2021), S. 107 f.
[Autor/Stand] Autor: Schulze, Stand: 01.05.2022
[Autor/Stand] Autor: Schulze, Stand: 01.05.2022
[8] Vgl. dazu Gesetzesentwurf der BReg. v. 9.8.2019 – GrSt C –, BR-Drucks. 353/19.

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