Rz. 436
[Autor/Stand] Die Ermächtigung in § 16 HGrStG ermöglicht es den zuständigen Stellen in der Hessischen Landesverwaltung, für jeden Steuerfall die Bodenrichtwerte automatisch bereitzustellen. Die Bodenrichtwerte brauchen daher nicht per Steuererklärung abgefragt zu werden.
Rz. 437
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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