Rz. 295

[Autor/Stand] § 7 HGrStG ist – neben den §§ 4 bis 6 HGrStG – eine zentrale Vorschrift zur Ausgestaltung des Flächen-Faktor-Verfahrens und der Ermittlung der Bemessungsgrundlage (Steuermessbeträge) für die hessische Grundsteuer B ab dem Jahr 2025. Er regelt die Berechnung des Faktors, mit dem der Ausgangsbetrag nach § 4 Abs. 1 HGrStG (Flächenbetrag nach § 5 HGrStG × Steuermesszahl nach § 6 HGrStG) multipliziert wird (Rz. 193). Der Faktor bewirkt eine lagebezogene Differenzierung der Steuermessbeträge innerhalb einer Stadt oder Gemeinde (Rz. 299 ff.).[2] Durch diesen Faktor unterscheidet sich das Verfahren vom reinen (lageunabhängigen) Flächenmodell. Zur verfassungsrechtlichen Rechtfertigung, Rz. 48 ff.

[Autor/Stand] Autor: Zochert, Stand: 01.05.2022
[2] Hessischer Landtag, Drucks. 20/6379, S. 19 zu § 7 HGrStG.

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