Rz. 509
[Autor/Stand] Bei Klagen gegen den GrSt-Besch. ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO), wenn der GrSt-Besch. – wie in Hessen – nach Maßgabe des Landesrechts durch die Gemeinde zu erlassen ist (Rz. 483). Gegenstand der Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) ist der GrSt-Bescheid in Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid (Rz. 506) gefunden hat (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Die Anfechtungsklage ist nach § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids (§ 73 Abs. 3 VwGO) schriftlich zu erheben.
Rz. 510
[Autor/Stand] Die Besteuerungsgrundlagen des Grundsteuerbescheids sind als Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen im Klageverfahren vollständig zu prüfen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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