Rz. 47

[Autor/Stand] Mit dem HmbGrStG weicht die Freie und Hansestadt Hamburg im Bereich der Grundstücke des Grundvermögens (Grundsteuer B) weitreichend von den bundesgesetzlichen Regelungen des Bewertungsgesetzes und des Grundsteuergesetzes ab. Das gilt trotz des Rückgriffs auf die Bundesgesetze in § 11 HmbGrStG, soweit im HmbGrStG keine anderweitigen Regelungen getroffen wurden. Anders als beim Bundesmodell handelt es sich bei dem Wohnlagemodell um ein grundsätzlich wertunabhängiges Modell, welches auf dem Flächenmodell aufbaut.

 

Rz. 48

[Autor/Stand] Das insgesamt 13 Paragraphen umfassende HmbGrStG ist in vier Teile gegliedert, von denen der erste Teil sieben Paragraphen umfasst. Im ersten Teil sind der Steuergegenstand, die Bewertung und die Grundsteuermesszahlen von Grundstücken des Grundvermögens (Grundsteuer B), das gesonderte Hebesatzrecht bei unbebauten und baureifen Grundstücken (Grundsteuer C), das Feststellungs- und Veranlagungsverfahren sowie der Erlass der Grundsteuer geregelt. Der zweite Teil besteht aus Sonderregelungen betreffend Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A). Im dritten Teil wird die Erhebung der Grundsteuer bei Kleinbeträgen geregelt. Der vierte Teil enhält Regelungen zur Anwendung des Bundesrechts sowie Übergangs- und Schlussvorschriften.

 

Rz. 49

[Autor/Stand] Ausgangspunkt der Lastenverteilung ist im Wohnlagemodell – anders als im Bundesmodell – der Äquivalenzgedanke. Dabei sind die physikalischen Flächengrößen Ausgangspunkt der Betrachtung. Die Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer ergibt sich nach dem HmbGrStG aus den Flächengrößen für den Grund und Boden und Gebäude, der von der Bebauung abhängigen Äquivalenzzahl sowie der (unter bestimmten Voraussetzungen ermäßigten) Grundsteuermesszahl. Vgl. im Einzelnen Rz. 25 ff.

 

Rz. 50

[Autor/Stand] Für den Bereich der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) sind in § 9 HmbGrStG nur punktuelle Änderungen gegenüber dem Bundesrecht berücksichtigt worden. Weitere Vorschriften umfasst der zweite Teil des HmbGrStG nicht.

 

Rz. 51

[Autor/Stand] Im dritten Teil des HmbGrStG ist die Fälligkeit der Grundsteuer bei Kleinbeträgen geregelt (§ 10 HmbGrStG). Auch dieser Teil des Gesetzes umfasst lediglich eine Vorschrift.

 

Rz. 52

[Autor/Stand] Im vierten, aus insgesamt drei Paragraphen bestehenden Teil des HmbGrStG sind die Anwendung von Bundesrecht sowie Übergangs- und Schlussvorschriften geregelt. Bei dem HmbGrStG handelt es sich um kein in sich geschlossenes Gesetz. Stattdessen wird gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 HmbGrStG auf die bundesgesetzlichen Regelungen zurückgegriffen, soweit sich aus dem HmbGrStG nichts anderes ergibt. Dieses Vorgehen verhindert zwar die Doppelung von Vorschriften in unterschiedlichen Gesetzen, für die Rechtsanwender dürfte die Prüfung mehrerer Gesetze (HmbGrStG, BewG, GrStG) in der Praxis aber eher hinderlich sein. In den Übergangs- und Schlussvorschriften ist insb. geregelt, dass Bundesrecht zur Einheitsbewertung und zur Grundsteuer bis einschließlich 2024 weiter Anwendung finden soll. Außerdem beinhaltet § 12 Abs. 2 HmbGrStG eine Unterstellung, damit die Feststellung der Grundsteuerwerte schon vor dem 1.1.2025 erfolgen können.

 

Rz. 53

[Autor/Stand] Steuergegenstand der Grundsteuer B ist gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 HmbGrStG das Grundstück als wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens. Die Besteuerung des Grundbesitzes nach dem HmbGrStG dient nach der Gesetzesbegründung zu § 1 Abs. 1 HmbGrStG "der Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs für öffentliche Leistungen, deren Kosten nicht durch andere Einnahmequellen gedeckt sind".[8] Die für ein Grundstück zu zahlende (Jahres-)Grundsteuer ergibt sich durch Multiplikation des Grundsteuermessbetrags des Grundstücks mit einem durch Gesetz bestimmten Hebesatz. Die Festsetzung der Grundsteuer bildet nach der Feststellung des Grundsteuerwerts und der Festsetzung des Grundsteuermessbetrags letzte Stufe dieses Besteuerungsverfahrens. Der Grundsteuermessbetrag des Grundstücks setzt sich gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 HmbGrStG zusammen aus dem Produkt des Grundsteuerwerts des Grund und Bodens nach § 1 Abs. 3 Satz 1 HmbGrStG und der Grundsteuermesszahl nach § 4 HmbGrStG und aus den jeweiligen Produkten der Grundsteuerwerte von Wohn- und Nutzflächen nach § 1 Abs. 3 Satz 2 HmbGrStG und der jeweiligen Grundsteuermesszahl nach § 4 HmbGrStG. Die Grundsteuermesszahl beträgt nach § 4 Abs. 1 Satz 1 HmbGrStG grundsätzlich 100 %. Für Wohnflächen wird die Grundsteuermesszahl gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 HmbGrStG auf 70 % ermäßigt. Für Wohnflächen in normaler Lage ist in § 4 Abs. 2 HmbGrStG eine Ermäßigung von nochmals 25 Prozent vorgesehen. Der Grundsteuerwert für den Grund und Boden ist gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 HmbGrStG der Äquivalenzbetrag, der sich durch Multiplikation der Fläche des Grund und Bodens mit der Äquivalenzzahl nach § 3 Abs. 1 HmbGrStG von grundsätzlich 0,04 Euro je Quadratmeter ergibt. Bei besonders großen Grundstücken ist unter bestimmten Voraussetzungen die Äquivalenzzahl zu mindern bzw. d...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge