Rz. 198

[Autor/Stand] In § 4 Abs. 5 Satz 1 HmbGrStG ist geregelt, dass eine Ermäßigung der Grundsteuermesszahlen nach § 4 Abs. 3 und 4 HmbGrStG nur wird auf Antrag gewährt wird, wenn die jeweiligen Voraussetzungen zum Veranlagungszeitpunkt vorlagen.

 

Rz. 199

[Autor/Stand] Sind zum maßgebenden Veranlagungszeitpunkt mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt, sind die Ermäßigungen gemäß § 4 Abs. 5 Satz 2 HmbGrStG nacheinander anzuwenden. Bezugspunkt der Berechnung ist jeweils die vorangegangene Grundsteuermesszahl. Eine Kombination mehrerer Ermäßigungstatbestände ist somit möglich. Die ermäßigte Grundsteuermesszahl ist auf zwei Nachkommastellen nach unten abzurunden.[3] Somit kann die Grundsteuermesszahl bei einer normalen Wohnlage und einer Sozialwohnung i.S.v. § 4 Abs. 4 HmbGrStG auf 39,37 Prozent sinken, im zusätzlichen Falle eines Denkmals sogar auf 29,53 Prozent. Bezugspunkt der Berechnung der Grundsteuermesszahl ist die jeweils vorangegangene Messzahl nach Anwendung ihres Ermäßigungstatbestands.

 

Rz. 200

[Autor/Stand] In § 4 Abs. 5 Satz 3 HmbGrStG wird klargestellt, dass die Regelungen des § 15 GrStG keine Anwendung finden. Das gilt auch für § 15 Abs. 4 GrStG. Damit wird das bundesrechtliche Messzahlenprivileg für bestimmte abschließend aufgezählte Wohnungsbaugesellschaften, Wohnungsbaugenossenschaften und -vereine nicht in das HmbGrStG übernommen. Ursächlich dafür ist, dass es zum einen im HmbGrStG bereits die allgemeine Ermäßigung für Wohnflächen nach § 4 Abs. 1 und eine weitere Ermäßigung für normale Wohnlagen in § 4 Abs. 2 Satz 1 HmbgrStG gibt. Zum anderen sei es nach Auffassung des hamburgischen Gesetzgebers als Anknüpfungspunkt ungeeignet.[5] Die Messzahlenermäßigung soll zusätzliche Investitionsanreize zur Schaffung von Wohnraum auslösen. Allerdings lägen auch die von § 15 Abs. 4 GrStG umfassten Unternehmen die Grundsteuer auf ihre Mieter um. Bei dem Unternehmen handelt es sich bei der Grundsteuer somit um einen durchlaufenden Posten. Dadurch könnten durch das bundesrechtliche Messzahlenprivileg unmittelbar keine zusätzlichen Investitionsanreize ausgelöst werden. Auch würden durch die bundesrechtliche Abgrenzung diejenigen Unternehmen nicht sämtlich erfasst, bei denen die günstige Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum Hauptzweck ist. Es gäbe viele private und kommunale Unternehmen, deren Hauptzweck beziehungsweise Satzungszweck die günstige Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum ist und die nicht von § 15 Abs. 4 GrStG erfasst seien. Umgekehrt sei es auch bei den in der Messzahlenermäßigung aufgeführten Unternehmensformen immer eine Frage des Einzelfalls, ob diese Wohnungen durch z.B. eine Unterschreitung der Teilmarktmiete und sonstige Bedingungen (wie bspw. angemessene Mitgliedsbeiträge) dem Anspruch an eine günstige Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum tatsächlich genügen. Im Ergebnis ist nach Auffassung des hamburgischen Gesetzgebers mit der bloßen Anknüpfung an bestimmte Unternehmensformen nicht sicherzustellen, dass diese begünstigende Regelung den Mietern in gleicher Weise zugutekommt. Zu der Ermäßigung für Wohnungsbaugesellschaften vgl. die Kommentierung zu § 15 GrStG Rz. 58 ff.

 

Rz. 201– 202

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Sklareck, Stand: 01.03.2022
[Autor/Stand] Autor: Sklareck, Stand: 01.03.2022
[3] Vgl. Änderungsantrag, Drucks. 22/5460, 11 f., Ziff. 3.1 zu § 4 Abs. 5.
[Autor/Stand] Autor: Sklareck, Stand: 01.03.2022
[5] Vgl. hier und im Folgenden Änderungsantrag, Drucks. 22/5460, 11 f., Ziff. 3.1 zu § 4 Abs. 5.
[Autor/Stand] Autor: Sklareck, Stand: 01.03.2022

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