Rz. 96

[Autor/Stand] Nach § 1 Abs. 4 Satz 1 HmbGrStG ermöglicht die Zurechnung mehrerer Wirtschaftsgüter zu einer wirtschaftlichen Einheit, auch wenn die Wirtschaftsgüter zum Teil der oder dem einen, zum Teil der anderen Ehegattin, dem anderen Ehegatten, der anderen Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz zuzurechnen sind. Damit wird die bewährte, § 2 Abs. 2 BewG entgegensprechende Regelung des § 26 BewG fortgeführt.

 

Rz. 97

[Autor/Stand] Im Bundesmodell wurde zunächst keine entsprechende Regelung berücksichtigt. Dies führt dazu, dass aus bislang einer wirtschaftlichen Einheit mehrere wirtschaftliche Einheiten werden. Da diese Änderung mit einem nicht unerheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand verbunden gewesen wäre (vgl. hierzu die Kommentierung zu § 2 NGrStG, Rz. 170), wurde mit Gesetz vom 3.6.2021[3] ein fünfter Absatz in § 266 BewG ergänzt, wonach u.a. § 26 BewG für nach dieser Vorschrift bis zum 31.12.2024 gebildete wirtschaftliche Einheiten für Zwecke der Feststellung von Grundsteuerwerten weiterhin anwendbar ist. Für ab dem Jahr 2025 neu entstehende wirtschaftliche Einheiten findet § 26 BewG damit keine Anwendung. Eine entsprechende Einschränkung sieht § 1 Abs. 4 HmbGrStG nicht vor.

 

Rz. 98

[Autor/Stand] Bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden ist nach § 1 Abs. 4 Satz 4 HmbGrStG der Grund und Boden dem Eigentümer des Grund und Bodens und die Gebäude dem wirtschaftlichen Eigentümer der Gebäude zugerechnet. Diese Regelung weicht von § 244 Abs. 3 Nr. 2 BewG ab, wonach im Bundesmodell ein Gebäude auf fremdem Grund und boden zusammen mit dem dazugehörigen Grund und Boden als eine wirtschaftliche Einheit gilt. Im Wohnlagemodell tritt gegenüber der Verfahrensweise bei der Einheitsbewertung keine Veränderung ein, da § 1 Abs. 4 Satz 2 HmbGrStG der Regelung des § 94 Abs. 1 Satz 1 BewG entspricht.

 

Rz. 99

[Autor/Stand] Eine Sonderregelung für Erbbaurechte sieht das HmbGrStG nicht vor. Damit findet § 261 BewG entsprechende Anwendung. Für das Erbbaurecht und das Erbbaurechtsgrundstück ist danach ein Gesamtwert zu ermitteln, der festzustellen wäre, wenn die Belastung mit dem Erbbaurecht nicht bestünde. Der ermittelte Grundsteuerwert ist dem Erbbauberechtigten zuzurechnen.

 

Rz. 100– 102

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Sklareck, Stand: 01.03.2022
[Autor/Stand] Autor: Sklareck, Stand: 01.03.2022
[3] Gesetz zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschland und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1160 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen (Fondsstandortgesetz – FoStoG v. 3.6.2021, BGBl. I 2021, 1498 (1526), Art. 7 Nr. 4b.
[Autor/Stand] Autor: Sklareck, Stand: 01.03.2022
[Autor/Stand] Autor: Sklareck, Stand: 01.03.2022
[Autor/Stand] Autor: Sklareck, Stand: 01.03.2022

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