Rz. 82

[Autor/Stand] Der Grundsteuermessbetrag des Grundstücks setzt sich gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 HmbGrStG zusammen aus dem Produkt des Grundsteuerwerts des Grund und Bodens nach § 1 Abs. 3 Satz 1 HmbGrStG und der Grundsteuermesszahl nach § 4 HmbGrStG und aus den jeweiligen Produkten der Grundsteuerwerte von Wohn- und Nutzflächen nach § 1 Abs. 3 Satz 2 HmbGrStG und der jeweiligen Grundsteuermesszahl nach § 4 HmbGrStG. Die Grundsteuermesszahl beträgt nach § 4 Abs. 1 Satz 1 HmbGrStG grundsätzlich 100 %. Für Wohnflächen wird die Grundsteuermesszahl gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 HmbGrStG auf 70 % ermäßigt.

 

Rz. 83

[Autor/Stand] § 1 Abs. 2 Satz 1 HmbGrStG regelt die zweite Stufe des ingsesamt dreistufigen Verfahrens zur Festsetzung der Grundsteuer, welches als allgemein bekanntes und etabliertes Grundgerüst des grundsteuerlichen Massenverfahrens bewusst in das HmbGrStG übernommen worden ist.[3] Die erste Stufe bildet die Ermittlung und Feststellung des Grundsteuerwerts durch die Finanzbehörde. Die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags durch die Finanzbehörde bildet die zweite, und die Festsetzung der Grundsteuer die dritte Stufe. Im Stadtstaat Hamburg ist für die Festsetzung der Grundsteuer ebenfalls das Finanzamt zuständig. In Flächenländern liegt die Zuständigkeit für die dritte Stufe bei der hebeberechtigten Gemeinde.

 

Rz. 84

[Autor/Stand] Der nach § 1 Abs. 3 i.V.m. §§ 2 und 3 HmbGrStG ermittelte Grundsteuerwert ersetzt den künftig wegfallenden Einheitswert. Die im GrStG verwendeten Begriffe Steuermesszahl und Steuermessbetrag werden im HmbGrStG zur Konkretisierung als Grundsteuermesszahl bzw. -betrag bezeichnet.[5]

 

Rz. 85

[Autor/Stand] Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 HmbGrStG ist der Grundsteuermessbetrag auf volle Cent nach unten abzurunden.

 

Rz. 86– 88

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Sklareck, Stand: 01.03.2022
[Autor/Stand] Autor: Sklareck, Stand: 01.03.2022
[3] Vgl. Gesetzesbegründung zum Gesetzentwurf v. 21.3.2021, Drucks. 22/3583, § 1 Abs. 2 HmbGrStG, 12.
[Autor/Stand] Autor: Sklareck, Stand: 01.03.2022
[5] Vgl. Gesetzesbegründung zum Gesetzentwurf v. 21.3.2021, Drucks. 22/3583 § 1 Abs. 2 HmbGrStG, 12.
[Autor/Stand] Autor: Sklareck, Stand: 01.03.2022
[Autor/Stand] Autor: Sklareck, Stand: 01.03.2022

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