Rz. 39

[Autor/Stand] § 2 Abs. 2 und 3 HmbGrStG sieht Geringfügigkeitsregelungen für Garagen und Nebengebäude von untergeordneter Bedeutung vor, die in räumlichem Zusammenhang mit einer Wonnutzung stehen. Danach bleiben Nutzflächen von Garagen, die in räumlichem Zusammenhang zur Wohnnutzung stehen, der sie auch rechtlich zuzuordnen sind bis zu einer Fläche von insgesamt 50 m [2] und Nutzflächen von Nebengebäuden von untergeordneter Bedeutung, die in räumlichem Zusammenhang zur Wohnnutzung stehen, der sie zu dienen bestimmt sind, mit einer Fläche von insgesamt 30 m [2] bei der Ermittlung der maßgeblichen Gebäudeflächen außer Ansatz. Dies gilt unter den genannten Voraussetzungen auch für Garagen und Nebengebäude, die eine eigene wirtschaftliche Einheit bilden. Bei diesen Regelungen handelt es sich um Freibeträge. Ist die Garage oder das Nebengebäude größer als der 50 bzw. 30 m[2], werden bei der Ermittlung des Grundsteuerwerts 50 bzw. 30 m[2] Nutzfläche außer Betracht gelassen. Vgl. dazu im Einzelnen Rz. 121 ff.

 

Rz. 40

[Autor/Stand] Ob die Nichtberücksichtigung von Garagen und Nebengebäuden allein bei Wohngebäuden eine sich noch im Rahmen der verfassungsrechtlichen Grenzen bewegende Ungleichbehandlung ist, ist m.E. zweifelhaft. Dies gilt insb. vor dem Hintergrund, dass für Wohnflächen verschiedene Ermäßigungstatbestände für die Grundsteuermesszahl vorgesehen sind. Eine Ermäßigung von 30 Prozent wird pauschal für alle Wohnflächen gewährt (§ 4 Abs. 1 Satz 2 HmbGrStG). Wohnzwecken dienende Gebäude bzw. Gebäudeflächen werden gegenüber denenen, die nicht Wohnzwecken dienen also im Ergebnis an verschiedenen Stellen des HmbGrStG begünstigt. Mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG ist deshalb fraglich, ob die Ungleichbehandlung der gleicher Gebäude allein aufgrund der Nutzungsart (Wohnen/Nichtwohnen) aus verfassungsrechtlicher Sicht ausreichend gerechtfertigt ist.

 

Rz. 41– 42

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Sklareck, Stand: 01.03.2022
[Autor/Stand] Autor: Sklareck, Stand: 01.03.2022
[Autor/Stand] Autor: Sklareck, Stand: 01.03.2022

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