Rz. 276

[Autor/Stand] Art. 9 Abs. 2 Satz 1 BayGrStG regelt, dass abweichend von § 2 Abs. 1 BewG, dass die Zurechnung mehrerer Wirtschaftsgüter zu einer wirtschaftlichen Einheit wird nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass die Wirtschaftsgüter zum Teil der oder dem einen, zum Teil der anderen Ehegattin, dem anderen Ehegatten, der anderen Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner zuzurechnen sind. Art. 1 Abs. 4 Satz 1 BayGrStG gilt entsprechend.

 

Rz. 277

[Autor/Stand] In den Art. 9 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BayGrStG werden die bewährten Regelungen des § 34 Abs. 4 bis 6 BewG fortgeführt. Abweichend von den bundesgesetzlichen Regelungen, sollen diese Regelungen ohne zeitliche Befristung und insb. auch für nach dem 1.1.2025 errichtete wirtschaftliche Einheiten gelten. In den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft sind demnach auch den Eigentümern des Grund und Bodens nicht gehörende Gebäude, die auf dem Grund und Boden stehen sowie Betriebsmittel, die der Bewirtschaftung des Betriebs dienen und ein Anteil an einem Wirtschaftsgut des Eigentümers des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft, wenn es mit dem Betrieb zusammen genutzt wird, einzubeziehen.

 

Rz. 278– 280

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Sklareck, Stand: 01.08.2023
[Autor/Stand] Autor: Sklareck, Stand: 01.08.2023
[Autor/Stand] Autor: Sklareck, Stand: 01.08.2023

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