Rz. 247

[Autor/Stand] Art. 7 Abs. 7 BayGrStG regelt Anzeigepflichten im Zusammenhang mit dem Grundsteuermessbetrag. Hierdurch soll die Neuveranlagung des Grundsteuermessbetrags auch ohne weitere Hauptveranlagung verfahrensrechtlich abgesichert werden. Während für die Feststellung der Äquivalenzbeträge eine besondere Erklärung der Steuerpflichtigen erforderlich ist, erfolgt die anschließende Festsetzung des Grundsteuermessbetrags von Amts wegen. Eine gesonderte Erklärung muss nicht eingereicht werden.

 

Rz. 248

[Autor/Stand] Ändert sich die Nutzung der maßgeblichen Flächen in der Weise, dass dies Auswirkungen auf den Grundsteuermessbetrag, nicht aber auf die Äquivalenzbeträge hat, so hat die Person, welcher der Steuergegenstand zuzurechnen ist, diese Nutzungsänderung nach Art. 7 Abs. 2 Satz 1 BayGrStG anzuzeigen. Das ist bspw. der Fall, wenn sich die Nutzungsart der Gebäudeflächen (von Wohnen zu Nichtwohnen oder umgekehrt) geändert hat und deshalb eine andere Grundsteuermesszahl (von 70 % statt 100 % oder umgekehrt) anzuwenden ist.

 

Rz. 249

[Autor/Stand] Art. 7 Abs. 2 Satz 2 BayGrSt trägt dem Umstand Rechnung, dass die Ermäßigungen der Grundsteuermesszahlen nach Art. 4 Abs. 2 bis 4 BayGrStG nicht ausschließlich auf der Art der Nutzung beruhen. Vielmehr sehen diese ggf. weitere Tatbestandsvoraussetzungen vor. Nach Art. 7 Abs. 2 Satz 2 BayGrStG löst der Wegfall einer oder mehrerer Voraussetzungen zur Gewährung einer Ermäßigung auf die Grundsteuermesszahl (z.B. Wegfall einer Wohnraumförderung) ebenfalls eine Anzeigepflicht aus.

 

Rz. 250

[Autor/Stand] Nach Art. 7 Abs. 2 Satz 3 BayGrStG bleibt § 19 Abs. 1 Satz 1 GrStG unberührt. Damit gilt die Anzeigepflicht auch im Fall einer Änderung der Eigentumsverhältnisse eines ganz oder teilweise steuerbefreiten Grundstücks.

 

Rz. 251

[Autor/Stand] Die – im Fall mehrerer Änderungen zusammengefasste – Anzeige ist gemäß Art. 7 Abs. 2 Satz 4 BayGrStG bis zum 31. März des Folgejahres zu erstatten – also dem Jahr, das auf das Jahr folgt, in dem sich die Verhältnisse geändert haben. Insofern besteht ein Gleichlauf mit Art. 6 Abs. 5 Satz 3 BayGrStG. Auch im Übrigen gelten die dortigen Erwägungen zur Feststellungserklärung, weshalb gemäß Art. 7 Abs. 2 Satz 5 BayGrStG Art. 6 Abs. 6 BayGrStG entsprechende Anwendung findet. Vgl. hierzu Rz. 227 f. Damit soll die Anzeige grundsätzlich in elektronischer Form übermittelt werden, kann aber auch in Papierform eingereicht werden. Anzeigepflichtiger ist nach Art. 7 Abs. 2 Satz 1 BayGrStG derjenige, dem der Steuergegenstand zuzurechnen ist.

 

Rz. 252– 255

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Sklareck, Stand: 01.08.2023
[Autor/Stand] Autor: Sklareck, Stand: 01.08.2023
[Autor/Stand] Autor: Sklareck, Stand: 01.08.2023
[Autor/Stand] Autor: Sklareck, Stand: 01.08.2023
[Autor/Stand] Autor: Sklareck, Stand: 01.08.2023
[Autor/Stand] Autor: Sklareck, Stand: 01.08.2023

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