Art. 10b Änderung des Kommunalabgabengesetzes

In Art. 18 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4.4.1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 19.2.2021 (GVBl. S. 40) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Ausnahme" die Wörter "des Äquivalenzbetrags-," eingefügt.

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