1. Gesetzestext

 

Rz. 159

[Autor/Stand] (1) Ist die Summe der Vorauszahlungen, die bis zur Bekanntgabe des neuen Steuerbescheids zu entrichten waren, kleiner als die Steuer, die sich nach dem bekanntgegebenen Steuerbescheid für die vorausgegangenen Fälligkeitstage ergibt, so ist der Unterschiedsbetrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten. Die Verpflichtung, rückständige Vorauszahlungen schon früher zu entrichten, bleibt unberührt.

(2) Ist die Summe der Vorauszahlungen, die bis zur Bekanntgabe des neuen Steuerbescheids entrichtet worden sind, größer als die Steuer, die sich nach dem bekanntgegebenen Steuerbescheid für die vorangegangenen Fälligkeitstage ergibt, so wird der Unterschiedsbetrag nach Bekanntgabe des Steuerbescheids durch Aufrechnung oder Rückzahlung ausgeglichen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Steuerbescheid aufgehoben oder geändert wird.

[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.09.2022

2. Grundaussagen der Vorschrift

 

Rz. 160

[Autor/Stand] Die Norm entspricht dem bisherigen § 30 GrStG und legt die Modalitäten für die Abrechnung der nach § 53 LGrStG BW entrichteten Vorauszahlungen fest, sobald ein neuer Bescheid ergangen ist.[2] Vorauszahlungen werden nach § 53 LGrStG BW nur dann geleistet, wenn eine Steuerfestsetzung für ein früheres Kalenderjahr vorliegt, aber für das laufende Kalenderjahr noch keine Festsetzung erfolgt ist (vgl. § 30 GrStG Rz. 4).

In den Absätzen 1 und 2 werden zwei Fallkonstellationen beschrieben, in denen die Summe der Vorauszahlungen von der festgesetzten Steuer abweicht. Ein Mehrbetrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten, ein Minderbetrag wird nach Bekanntgabe des Steuerbescheids unmittelbar durch Aufrechnung oder Rückzahlung ausgeglichen. Entsprechendes gilt nach § 54 Abs. 3 LGrStG BW, wenn der Steuerbescheid aufgehoben oder geändert wird.

Zu Einzelheiten vgl. § 30 GrStG Rz. 1 ff.

 

Rz. 161– 162

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.09.2022
[2] Gesetzentwurf der Landesregierung, Drucks. 16/8907, 86.
[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.09.2022

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