Rz. 141

[Autor/Stand] Der gesonderte Hebesatz ist ein Hundertsatz des Steuermessbetrags. Der gemeindliche Hebesatz wird nicht unmittelbar auf die Bemessungsgrundlage bezogen (vgl. § 13 GrStG Rz. 35). Der gesonderte Hebesatz muss nach § 50a Abs. 6 LGrStG BW für alle in der Gemeinde oder dem Gemeindeteil liegenden baureifen Grundstücke einheitlich und höher als der einheitliche Hebesatz für die übrigen in der Gemeinde liegenden Grundstücke sein. Zunächst enthält Absatz 6 einen fundamentalen Grundsatz, nach dem die Steuersätze allgemeingültig festgesetzt werden und keine individuelle Abweichung möglich ist. Die zweite Konkretisierung betrifft die Bestimmung, dass der besondere Hebesatz höher liegen muss als der nach § 50 Abs. 4 LGrStG BW geltende Hebesatz. Damit eine Lenkungswirkung entfaltet wird, bedarf es einer erheblichen Differenzierung zwischen dem allgemeinen und dem gesondertem Hebesatz.[2] Eine Obergrenze ist hier nicht geregelt. In § 13 Abs. 6 Satz 1 HGrStG darf der gesonderte Hebesatz maximal das Fünffache des einheitlichen Hebesatzes betragen. Zudem ist in § 13 Abs. 6 Satz 2 HGrStG eine Karenzzeit möglich, innerhalb derer der gesonderte Hebesatz noch nicht gilt.

Bei der Festsetzung des gesonderten Hebesatzes hat die Gemeinde einen weiten Spielraum, der seine Grenze darin findet, dass die Steuer keine erdrosselnde Wirkung haben darf (vgl. § 25 GrStG Rz. 21). Zur Bekämpfung von Bodenpreisspekulationen ist der gesonderte Hebesatz nicht geeignet.[3]

 

Rz. 142– 143

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.09.2022
[2] Scheffler/Feldner, ifst-Schrift Nr. 542, 2021, 60.
[3] Vgl. Grootens in Grootens, § 25 GrStG Rz. 124; Ronnecker, ZKF 2019, 193.
[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.09.2022

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