Rz. 139

[Autor/Stand] Ausweislich der Gesetzesbegründung soll die Beschränkung des gesonderten Hebesatzrechts den Städten und Gemeinden ermöglichen, den gesonderten Hebesatz nur in denjenigen Teilen des Gemeindegebiets zu erheben, in denen die bestimmten städtebaulichen Gründe vorliegen.[2] In Betracht kommen beispielsweise der Ortskern, das Sanierungsgebiet oder das neue Baugebiet. In dem Gemeindeteil müssen jedoch mehrere baureife, unbebaute Grundstücke belegen sein. Die Untergrenze liegt dabei bei zwei Grundstücken, was die Gefahr birgt, dass die Maßnahme zu kleinteilig angelegt ist und erhebliches Konfliktpotential mit sich bringt.[3]

[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.09.2022
[2] Gesetzentwurf der Landesregierung, Drucks. 17/1076, 21.
[3] Vgl. Krumm/Paeßens, § 50a LGrStG Rz. 1.

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